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Bauvertrag | Obergrenze einer Vertragsstrafenklausel
Eine in AGB des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. DM ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des (NWB EN-Nr. 449/2003) geschlossen worden ist. Bei Verträgen unterhalb einer Abrechnungsumme von 15 Mio. DM kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum geschlossen worden sind ().