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Insolvenzrecht | Freigabe schadstoffbelasteter Grundstücke durch Insolvenzverwalter
Das entschieden, dass ein Insolvenzverwalter nicht zur Sanierung schadstoffbelasteter Grundstücke nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz herangezogen werden darf, wenn er die zunächst zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücke freigegeben, d. h. aus der Insolvenzmasse entlassen hat. Die Freigabe kann nicht wie eine Eigentumsaufgabe behandelt werden, welche die bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht unberührt lässt; denn der Kreis der Verantwortlichen ist im Bundes-Bodenschutzgesetz abschließend geregelt worden, und die Freigabe kommt auch in ihren Wirkungen einer Eigentumsaufgabe nicht gleich.