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Einkommensteuer | Nachzahlung einer Altersrente nicht steuerbegünstigt (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist zwar auch auf Nachzahlungen anzuwenden, die als Ruhegehalt für eine frühere Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden. Allerdings werden insoweit nur solche Einkünfte erfasst, die eine Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen. Dies ist nach Ansicht des bei der Nachzahlung einer Altersrente aus der BfA nicht der Fall.