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Einkommensteuer | häusliches Arbeitszimmer – objektbezogene Abzugsbeschränkung und Mittelpunkt der Tätigkeit
Gemäß sind die Rdnr. 5, 8, 14 und 16 des (BStBl 2004 I S. 143) zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in folgender Fassung anzuwenden: (1) Rdnr. 5 Satz 3: „Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist (Rdnrn. 14 bis 16).” (2) Rdnr. 8 Abs. 3: „Übt ein Stpfl. mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, lassen sich grds. folgende Fallgruppen unterscheiden: Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Sch...