Steuerliche Behandlung der Zahlungen der Evangelischen Kirche in Deutschland an evangelische Pfarrer im Ausland;
Umfang der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 64 EStG
Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland erbringt aufgrund der Verordnung über die Fürsorgeleistungen der Evangelischen Kirche in Deutschland für entsandte und beauftragte Personen im ökumenischen Auslandsdienst – Auslandsfürsorgeverordnung – (AVG) vom , Amtsblatt EKD S. 105, verschiedene Leistungen an in das Ausland entsandte Pfarrer. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist zur steuerlichen Behandlung dieser Leistungen folgende Auffassung zu vertreten:
Die Frage, ob die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 64 EStG anwendbar ist, stellt sich nur, wenn Arbeitnehmer einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Wohnsitz im Ausland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG trifft dies nicht zu, wenn sie in ihrem Wohnsitzstaat in einem der unbeschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden.
Nach den Doppelbesteuerungsabkommen ist die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Entsendestaat grundsätzlich nur für Bedienstete des Entsendestaats und dessen Gebietskörperschaft vorgesehen (Art. 19 Abs. 1 OECD-MA). Einzelne Doppelbesteuerungsabkommen dehnen diese Regelung allerdings auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts aus. Liegen die Voraussetzungen für eine Besteuerung im Entsendestaat nicht vor, hat regelmäßig der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht (Art. 15 Abs. 1 OECDD-MA).
Wird deshalb ausnahmsweise das Besteuerungsrecht für Deutschland als Entsendestaat bejaht und Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG angenommen, ist § 3 Nr. 64 EStG anzuwenden, weil sich die Vorschriften auf die gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen beziehen. Nimmt hingegen der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht wahr, stellt sich die Frage der Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG nicht. Die Überlegungen, ob ein Entsendungsverhältnis vorliegt, sind daher allenfalls für das Bestehen einer deutschen Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG bzw. der Einordnung nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen von Belang, nicht aber für die Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG.
Finanzministerium NRW v. - S 2341 - 2 - V B 3
Fundstelle(n):
OAAAB-26917