Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte;
Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2003/2004
Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2003 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2003/2004 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) der – St 31 2 –, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
In der Anlage sind die für das Wj. 2003/2004 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen sind in diesen Beträgen nicht enthalten. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe auch Tz. 6).
Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom ):
Tabelle in neuem Fenster öffnen–bei Verkauf des Mostes0,03 €/Liter–bei Ausbau zum Fasswein0,03 € + 0,07 € = 0,10 €/Liter–für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche0,10 € + 0,35 € = 0,45 €/Liter–für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche0,10 € + 0,45 € = 0,55 €/LiterDie Richtwerte für die Ausbaukosten haben sich gegenüber den Werten für die beiden vorhergehenden Wj. 2001/2002 und 2002/2003 nicht verändert.
Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtwerte für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtwert für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.
Mit dem Ansatz der Richtwerte für die Ausbaukosten sind auch Absetzungen für Abnutzungen für sämtliche Wirtschaftsgüter einschl. den geringwertigen Wirtschaftsgütern abgegolten, die dem Ausbau dienen. Soweit diese Richtwerte in Anspruch genommen werden, scheidet der Ansatz von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG für die Anschaffung oder Herstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter zur Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus.
Wurden Ansparabschreibungen in einem Wj. zulässigerweise gebildet, führt die Inanspruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in den nachfolgenden Wj. allein nicht zur Auflösung dieser Rücklage. Allerdings muss der buchmäßige Nachweis auch in diesen Wj. in vollem Umfang erfüllt sein.
Ein wiederholter Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Richtwerten und dem tatsächlichen Nachweis der entsprechenden Betriebsausgaben kann ein Anlass sein, diesen Betrieb durch die Betriebsprüfung umfassend prüfen zu lassen.
Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.
Aktivierung von Rebanlagen
Entsprechend den Anregungen aus der Praxis und in Anlehnung an die Ausführungen in der Rdvfg. – St 31 2 – Tz. 2.2.1.1.5 Nachfolgendes zur Schätzung von Herstellungskosten für die Errichtung von Rebanlagen. Müssen die Herstellungskosten für die Errichtung von Rebanlagen geschätzt werden, können grundsätzlich folgende durchschnittlichen Materialaufwendungen einer Neuanlage einschl. Jungfeld – Zuschüsse oder Beihilfen zu den Herstellungskosten sind hierbei nicht berücksichtigt – angehalten werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnenFertigstellung der RebanlageFlach- u. Hanglage DM/haSteillage DM/ha1975 – 198021.00026.0001981 – 198523.50028.5001986 – 199026.00031.0001991 – 199628.00033.0001997 – 200131.50037.000€/ha€/ha2002 – 200316.50019.500Bei Zeilenbreiten über 2,40 m (in Spalte 12 der EU-Weinbaukartei werden solche Flächen durch Eintragung einer „3” gekennzeichet) sind diese Werte um 30 v. H. zu kürzen. Steillagen sind bestockte Rebflächen mit einer Geländeneigung von mindestens 30 v. H. Derartige Flächen sind im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Katasterverwaltung (= Liegenschaftskataster) entsprechend bzw. in Spalte 5 der EU-Weinbaukartei mit einem „S” gekennzeichnet.
Soweit in den zurückliegenden Wirtschaftsjahren von Weinbaubetrieben Bebauungskosten-Richtbeträge in Anspruch genommen wurden, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass neben den vorgenannten Materialaufwendungen keine aktivierungspflichtigen Lohnkosten angefallen sind. Sofern der Land- und Forstwirt solche Lohnkosten geltend macht, muss er diese für jedes Wj. nachweisen oder glaubhaft machen. Für das Entstehen derartiger Aufwendungen trägt er die Feststellungslast.
Es ist darauf zu achten, dass Aufwendungen einschl. Lohnkosten für die Errichtung von Rebanlagen nicht in den sachlichen Bebauungskosten enthalten sind und daneben noch durch den Ansatz der geschätzten Herstellungskosten berücksichtigt werden. Beim Ansatz von Bebauungskosten-Richtbeträgen scheidet eine solche doppelte Berücksichtigung von vornherein aus. Werden die sachlichen Bebauungskosten vom LuF jedoch einzeln nachgewiesen, können hierbei erklärte hohe Unterhaltsaufwendungen für Weinbergsanlagen einen Anhaltspunkt für eine nähere Überprüfung bieten.
Darüber hinaus ist beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten zu berücksichtigen, dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständigen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Allein im Kalenderjahr 2004 wurde in Rheinland-Pfalz für die Neuanlage von 1.725 ha Rebflächen ca. 8.2 Mill. Euro an Beihilfen ausgezahlt. Hiervon sind mehr als 50 v. H. aller Neuanlagen in Rheinland-Pfalz betroffen. Die Beihilfen betragen bis zu 50 v. H. der Herstellungskosten für die Rebanlage.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen wird auf die Rdvfg. – St 32 3 – Tz. 5 ff verwiesen. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht nach R 34 Abs. 2 EStR gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minderung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen ist besonders zu achten. Erklärt der Winzer die Neuanlage bzw. Umstrukturierung von Rebanlagen und beantragt er die Berücksichtigung der o. a. Herstellungskosten für die entsprechenden Rebanlagen, ist regelmäßig eine Überprüfung der hierfür und insgesamt für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewährten Beihilfen, Zuschüsse und Entschädigungen erforderlich. Sofern wegen der vorgenannten Beihilfengewährung der Winzer mit einem Ansatz von (geschätzten) Herstellungskosten in Höhe von 50 v. H. der o. a. Werte einverstanden sein sollte, hat die OFD hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es ist zu beachten, dass die AfA für die Anschaffung oder Herstellung von allen Wirtschaftsgütern, die dem Ausbau dienen, mit dem Ansatz der Richtwerte abgegolten sind. Dies gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG. Eine nicht abschließende Aufstellung von dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgütern kann der mit BStBl 1992 I S. 3 veröffentlichten amtlichen AfA-Tabelle zum Weinbau und Weinhandel Wirtschaftszweignummer Nr. 01163 entnommen werden. Unter lfd. Nr. 2 und 3 (= Kelterung und Kelterei) dieses BMF-Schreibens sind derartige Wirtschaftgüter aufgeführt.
Bebauungskosten-Richtbeträge für das Wj. 2003/2004
Tabelle in neuem Fenster öffnen
lfd. | Weinbaugebiet | Richtbetrag für Winzer Nr. €/ha [1] | VAK je/ha |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Rheinhessen, Rheinpfalz, aus dem Anbaugebiet Nahe die Weinbaugemeinden Langenlonsheim, Guldental, Bretzenheim, Bad Kreuznach [2] | 1.950,– | 0,5 |
2 | Ahr, Mittelrhein (einschl. Lahn), Mosel, Ruwer, Saar, Sauer, Nahe (ohne die Weinbaugemeinden Langenlonsheim, Guldental, Bretzenheim, Bad Kreuznach) [3] | 1.950,– | 1,0 |
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2233 A - St 31 1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
QAAAB-26912
1a) Die Bebauungskosten-Richtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen.
b) Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,– €/ha neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen zum Abzug zuzulassen.
2Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.
3Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.