Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten, ;
Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Steuerpflichtigen mit mehreren Arbeitsverhältnissen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
Mit seinen Urteilen vom XI R 11/03 (zusammenveranlagte Ehegatten) und XI R 54/03 (Steuerpflichtiger mit mehreren Arbeitsverhältnissen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) hat der BFH entschieden, dass bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Die Regelungen in R 106 Satz 2 und R 106 Satz 3 EStR sind mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar und gem. IV C 4 – S 2221 – 155/04, bis zur nächsten Änderung der EStR nicht anzuwenden.
Die Einkommensteuer-Programme werden zurzeit überarbeitet. Den Aufgriff betroffener Fälle bittet die OFD soweit möglich bis zum Abschluss der maschinellen Umsetzung der neuen Rechtsgrundsätze im Fachprogramm ESt (Programmfreigabe voraussichtlich zum ) zurückzustellen.
Sollte in dringenden Einzelfällen bereits vorher eine Änderung erforderlich sein, kann ein zutreffendes Ergebnis durch folgende „Alternativeingabe” erreicht werden:
Bei der Kürzung des Vorwegabzugs ist die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber keine Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Geschäftsführergehalt). Dieses Ergebnis kann zurzeit noch nicht über Eintragungen zur Kennzahl 87/88.15 erreicht werden, da der jeweils „andere” Arbeitslohn (des Ehegatten bzw. aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis) automatisch die Kürzung des Vorwegabzugs auf Basis des zusammengefassten Arbeitslohns bewirkt.
Dieses Problem kann zurzeit nur durch anderweitige Erfassung des Arbeitslohns vermieden werden.
Bei den sog. Ehegatten-Fällen bietet es sich an
die Einkünfte des GmbH-Geschäftsführers z.B. unter der Kennzahl 55.64/65 („Einnahme aus Leistungen”) zu erfassen,
im SB 47/48 den Bruttoarbeitslohn mit 0 zu überschreiben
sowie die WK-Eintragungen zu löschen.
Anweisungen zur Kennzahl 87/88.15 sind nicht erforderlich.
In Fällen der Kürzung des Vorwegabzugs bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen, genügt es regelmäßig,
den Arbeitslohn, der nicht zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen darf, unter der Kennzahl 55.64/65 einzutragen. Geltend gemachte WK bzw. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mindern weiterhin den „verbleibenden” Arbeitslohn. Um ein fehlerhaftes Ergebnis zu vermeiden, wenn der „verbleibende” Arbeitslohn den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1044 € unterschreitet und dieser damit nicht vollständig in Abzug gebracht würde, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag von den Bruttoeinnahmen unter der Kennzahl 55.64/65 abgezogen werden.
Der Bescheid sollte in den beschriebenen Fällen vom maschinellen Versand ausgeschlossen und handschriftlich korrigiert werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen keine eigenständige Änderungsmöglichkeit eröffnet (s. Abschnitt I Nr. 1 – BStBl 2003 I S. 338).
Sollte gegenüber dem Steuerpflichtigen der Eindruck erweckt worden sein, aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks könne der Einkommensteuerbescheid (zu seinen Gunsten) geändert werden, falls der BFH gegen die Auffassung der Verwaltung entscheiden sollte, und hat
der Steuerpflichtige deshalb von der Einlegung eines Einspruchs abgesehen oder
einen bereits eingelegten Einspruch zurückgenommen oder
das Finanzamt einen eingelegten Einspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen,
ist ein Antrag auf Änderung wie folgt zu bearbeiten:
Wurde der Steuerpflichtige von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten und ist die Jahresfrist i. S. d. § 110 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen, ist dem Steuerpflichtigen zur Eröffnung der Einspruchsmöglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren.
Bei einer durch eine irreführende Äußerung des Finanzamts bewirkten Einspruchsrücknahme ist die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme festzustellen und das Rechtsbehelfsverfahren fortzusetzen, falls dem nicht der Ablauf der Jahresfrist gem. § 362 Abs. 2 Satz 2 AO entgegensteht.
Soweit die vorgenannten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht bestehen, ist der vorläufige Einkommensteuerbescheid zur Anwendung der o. g. BFH-Rechtsprechung im Billigkeitswege zu ändern.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
WAAAB-26910