Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz;
volle Vorauszahlung des Kaufpreises als durch das FördG begünstigte Anzahlung
Bezug:
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten wird in Tz. 8 des (BStBl 1993 I S. 279) auf R 45 Abs. 5 und Abs. 6 EStR verwiesen. Danach liegen nach dem BMF-Schreiben durch das FördG begünstigte Anzahlungen auf Anschaffungskosten nicht vor, soweit eine Vorauszahlung als willkürliche Zahlung und damit als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne von § 42 AO zu werten ist.
Der ) entgegen der Tz 8 des entschieden, dass die volle Vorauszahlung des Kaufpreises als Anzahlung auf Anschaffungskosten jedenfalls dann nach dem FördG begünstigt ist, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorliegen. Nach Auffassung des BFH ist eine Anzahlung nicht schon insoweit willkürlich, als sie die Teilbeträge übersteigt, die nach § 3 Abs. 2 MaBV fällig geworden wären. Abweichend von § 3 Abs. 2 MaBV darf der Bauträger Anzahlungen nicht nur nach Baufortschritt entgegennehmen, sondern die volle Vertragssumme vereinnahmen, sofern er Sicherheiten für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte geleistet hat (§ 7 Abs. 1 MaBV).
Nach der Erörterung der Einkommensteuer-Referenten des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Das o.g. BFH-Urteil soll im BStBl veröffentlicht werden. Im Zusammenhang damit soll darauf hingewiesen werden, dass R 45 Abs. 5 Satz 8 EStR nicht mehr anzuwenden ist.
Die OFD bittet in allen offenen Fällen, die im Sachverhalt dem Urteilsfall entsprechen, die Grundsätze des o.g. BFH-Urteils anzuwenden.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
FAAAB-26907