Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und nachfolgender Konzernumstrukturierung
Leitsatz
1) Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels
eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück
fortsetzt.
2) Ist die gesamthänderische Mitberechtigung des grundstückseinbringenden Gesamthänders im Zeitpunkt der Einbringung durch
Vereinbarungen oder Absprachen mit der Gesamthand so eingeschränkt, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine weitere Beteiligung
dieses Gesamthänders am Grundstückswert nicht mehr besteht, ist § 5 Abs. 2 GrEStG nicht anwendbar.
3) § 5 Abs. 2 GrEStG findet keine Anwendung, wenn der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden
Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung
auf einen anderen übertragen soll oder sich druch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung
des Gesellschafters verringern soll. Für einen solchen Plan reichen die einseitigen Absichten oder allein die Vorstellungen
des grundstückseinbringenden Gesellschafters nicht aus. Es bedarf der Einbindung auch der Gesamthand durch Vereinbarungen
oder sonstige Absprachen.
4) Der Fortbestand der Teilhabe des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert fehlt auch dann, wenn die Grundstücksübertragung
einerseits und die Veränderung in der Gesellschafterstellung andererseits auf voneinander unabhängigen Vereinbarungen zwischen
allen Beteiligten beruhen.
5) § 5 Abs. 2 GrEStG findet keine Anwendung, wenn der grundstückseinbringende Gesellschafter seine Beteiligung an der Gesamthand
aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bestehenden Plans infolge eines Umwandlungsvorgangs jedenfalls
innerhalb eines Zeitraums von 12 bis 15 Monaten wieder aufgibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-26888
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