Beschwer bei Einspruch gegen Änderungsbescheid; Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Gebäudeherstellungskosten.
Leitsatz
1. Für den Einspruch gegen einen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid fehlt es an der erforderlichen
Beschwer, wenn dem ursprünglichen Einspruchsbegehren voll stattgegeben wurde.
2. Kosten für eine Gehwegüberfahrt sowie die dafür gezahlten Genehmigungsgebühren gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes.
3. Die Kosten für die Verlegung von Rasengittersteinen als Bodenbefestigung für einen Kfz-Stellplatz sind entsprechend der
Nutzungsdauer des Kfz-Stellplatzes unabhängig vom Gebäude abzuschreiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-26873
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