Rückstellung für drohenden Schadenersatz wegen
Nichterfüllung einer Leergutrückgabeverpflichtung
Leitsatz
1. Rückstellungen für
drohenden Schadenersatzansprüche dürfen erst gebildet werden, wenn
die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten
bekannt sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht.
2. Soweit ein
Getränkeliefervertrag eine Schadensersatzpflicht bei nicht rechtzeitiger
Rückgabe des Leergutes vorsieht, berechtigt allein der Umstand, dass diese
Verpflichtung nicht zeitgerecht erfüllt wird - trotz Übersendung
regelmäßiger Saldenlisten über den Leerrückstand - keine
Schadenersatzrückstellung wegen Nichterfüllung der
Rückgabeverpflichtung in Höhe eines wahrscheinlichen Schwundes an
Leergut.
3. Eine
Schadenersatzrückstellung wegen Nichterfüllung einer
Leergutrückgabeverpflichtung kommt im Rahmen einer laufenden
Lieferbeziehung erst in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B.
die Beendigung der Geschäftsbeziehung oder eine konkrete zeitlich
bestimmte Aufforderung zu Rückgabe des Leergutes, die auf eine
Inanspruchnahme auf Schadenersatz schließen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1 Nr. 1 KAAAB-26872
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