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Begriffsbestimmungen im BGB
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Allgemeine Geschäftsbedingung
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die für eine Vielzahl (mind. drei) von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt und die nicht im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurden. Seit der Schuldrechtsreform sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr im AGB-Gesetz, sondern in den §§ 305 ff. BGB geregelt.
II. Auflassung
Die Auflassung ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang. Sie ist ein gegenüber dem Kaufvertrag unabhängiger abstrakter sachenrechtlicher Vertrag und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor der zuständigen Stelle erklärt werden.
III. Bedingung
Eine Bedingung ist ein zukünftiges, ungewisses Ereignis, von dem die Parteien eines Rechtsgeschäfts dessen Wirkung abhängig machen, z.B. Kauf unter der Bedingung der Erlangung einer Baugenehmigung. Bei der aufschiebenden Bedingung tritt die Rechtsfolge mit dem Eintritt des Ereignisses ein, bei der auflösenden Bedingung endet mit dem Eintritt des Ereignisses die zunächst uneingeschränkte Wirkung des Rechtsgeschäfts (§ 158 BGB).
IV. Befristung
Die Befristung ist eine Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts, die dessen Wirkungen mit dem Eintritt eines zukünftigen gewissen Ereignisses beginnen oder enden lässt, d.h. im Gegensatz zur Bedingung ist nur der Zeitpunkt ungewiss, nicht auch das Ereignis als solches. Es handelt sich somit um eine Zeitbestimmung i.S.d. § 163 BGB.
V. Behindertentestament
Beim Behindertentestament wollen die Eltern eines behinderten Kindes erreichen, dass dem Kind Vorteile aus einer Erbschaft zukommen und es trotzdem Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger behält. Hier existieren verschiedene Gestaltungen (Erblösung, Vermächtnislösung oder umgekehrte Vermächtnislösung), die vom BGH als nicht sittenwidrig eingestuft werden.
VI. Besitz
Besitz ist die tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache, es handelt sich somit nicht um ein Rechts-, sondern um ein tatsächliches Verhältnis (§§ 854 ff. BGB). Besitz erlangt man durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt oder durch Einigung und Möglichkeit der Gewaltausübung. Aus dem Besitz leiten sich verschiedene Ansprüche des Besitzers ab, z.B. §§ 858 ff., 1007, 812, 823 BGB.
Mittelbarer Besitzer ist die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzmittler (§ 868 BGB) ausübt, der die Sache auf Grund eines konkreten Rechtsverhältnisses (z.B. Miete) unmittelbar besitzt.
VII. Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Die Bürgschaft ist vom Bestand der Hauptschuld abhängig. Der Bürge kann, soweit er keine selbstschuldnerische Bürgschaft eingegangen ist, die Befriedigung verweigern, solange der Gläubiger nicht fruchtlos die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht hat (Einrede der Vorausklage). Eine vom Bürgschaftsgläubiger erreichte Bürgschaft eines nahen Angehörigen oder Lebenspartners des Schuldners kann, insbesondere wenn die Höhe der Bürgschaft im krassen Missverhältnis zum Einkommen und Vermögen des Bürgen steht, sittenwidrig und damit nichtig sein. Die Verpflichtungserklärung des Bürgen bedarf grundsätzlich der Schriftform.
VIII. Dienstvertrag
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, dies können Dienste jeder Art sein. Der Dienstverpflichtete schuldet eine Tätigkeit als solche, aber keinen Erfolg.
IX. Eigentum
Das Eigentum ist das umfassende Recht zu tatsächlichen (Nutzung, Verbrauch) und rechtlichen (Belastung, Veräußerung) Herrschaftshandlungen an einer beweglichen Sache. Diese Herrschaftsmacht wird durch Gesetz und Rechte Dritter i.S.d. § 903 BGB beschränkt.
X. Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt wird der Einigung über den Eigentumsübergang einer beweglichen Sache beigefügt und bewirkt, dass das Eigentum erst bei Eintritt einer weiteren Bedingung, i.d.R. der Kaufpreiszahlung, übergeht (§ 449 BGB).
XI. Erfüllungsgehilfe
Der Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird (§ 278 BGB). Der Schuldner hat im Vertragsrecht das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden gegen sich gelten zu lassen, eine Exkulpation ist hier (im Gegensatz zum Verschulden des Verrichtungsgehilfen) nicht möglich. Ein Weisungsrecht des Schuldners gegenüber dem Erfüllungsgehilfen ist nicht erforderlich.
XII. Ex nunc
Mit Wirkung für die Zukunft
XIII. Ex tunc
Rückwirkend
XIV. Factoring
Das Factoring ist ein Sonderfall der Inkassozession, bei der der Gläubiger eine Forderung zu einem geminderten Preis an einen Factor veräußert, der nun das Liquiditätsrisiko des Schuldners trägt.
XV. Forderungsabtretung
Die Forderungsabtretung (Zession), ist die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen anderen (Zessionar). Sie ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft und daher streng von dem ihr zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, dem Forderungskauf, zu unterscheiden. Die Abtretung ist durch formlosen Vertrag möglich.
XVI. Freibleibend
Freibleibend ist eine Klausel eines Vertragsantrages, durch die der Erklärende die Bindung an seinen Antrag ausschließt. Das „freibleibende Angebot” ist daher nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum).
XVII. Garantievertrag
Ein Garantievertrag ist ein selbständiger Vertrag, in dem eine Person verspricht, für das Eintreten oder Nichteintreten eines bestimmten Erfolges auch ohne ein Verschulden einzustehen. Der Garantievertrag ist gesetzlich nicht geregelt.