Privatfahrten mit betrieblichen Kraftfahrzeugen zu Testzwecken;
Erprobungsfahrten außerhalb der Arbeitszeit
Bei den Automobilherstellern ist es üblich, Fahrzeuge einer neuen Modellreihe im Zusammenhang mit deren Markteinführung im Rahmen einer besonderen Testphase eigenen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Ein wesentliches Ziel dieser Testphase ist es, dem ansonsten fertigen Produkt erforderlichenfalls den „letzten Schliff” im Hinblick auf die Erwartungen der zukünftigen Kunden an Qualität, Reife und Detailsorgfalt zu verleihen, indem Fahrverhalten und sonstige Eigenschaften des neuen Modells „aus Kundensicht” bewertet werden. Mit den Testfahrzeugen wird dabei innerhalb kurzer Zeit eine möglichst hohe Fahrstrecke zurückgelegt. Die Fahrten finden ausschließlich außerhalb der Arbeitszeit zur Durchführung von Fahrten im Privatbereich statt.
Es sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Erprobungsfahrten aufgrund eines konkreten Auftrags
Erprobungsfahrten mit Erprobungsträgern
(betrifft Erprobungsträger zu Beginn der Entwicklung einer neuen Baureihe, die äußerlich eine komplette Tarnung und im Fahrzeuginnenraum Abdeckungen erhalten, sowie – z.T. anstelle des Rücksitzes oder im Beifahrerraum – mit Messeinrichtungen versehen sind)
Erprobungsfahrten mit modifizierten Fahrzeugen
(ähnlich wie die unter a) beschriebenen Fälle, z.B. wenn eine laufende Baureihe im Rahmen einer sog. Modellpflege innen und außen optisch verändert wird)
Erprobungsfahrten, die aufgrund eines Angebots des Unternehmens an die Mitarbeiter durchgeführt werden
(Testfahrten mit sehr seriennahen, serienreifen oder bereits serienproduzierten Testfahrzeugen)
Die steuerliche Behandlung von Privatfahrten mit betrieblichen Kraftfahrzeugen zu Testzwecken wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abschließend mit folgendem Ergebnis erörtert:
Testfahrten in den Fallgruppen 1a und 1b sind nach Nutzungstagen unter Berücksichtigung des gewichteten durchschnittlichen Bruttolistenpreises zu bewerten. Wegen des eigenbetrieblichen Interesses an den Testfahrten in diesen beiden Fallgruppen ist ein Bewertungsabschlag anzuerkennen. Dieser Bewertungsabschlag wird in gleicher Höhe veranschlagt wie die Zuschläge für Sonderausstattung der Fahrzeuge, die grundsätzlich in den Bruttolistenpreis einfließen müssten, deren Ermittlung aber einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich brächte. Somit heben sich der Bewertungsabschlag wegen eigenbetrieblichen Interesses und der Bewertungszuschlag für Sonderausstattung gegenseitig auf und bleiben daher beide unberücksichtigt. Der so ermittelte geldwerte Vorteil kann nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist kein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.
Testfahrten in der Fallgruppe 2 sind nach Nutzungstagen unter Berücksichtigung des Bruttolistenpreises einschließlich der Kosten für Sonderausstattung zu bewerten. Für Fahrten mit Fahrzeugen der Fallgruppe 2 ist eine individuelle Besteuerung nach den allgemeinen Regeln zur Bewertung von Privatfahrten mit betrieblichen Kraftfahrzeugen vorzunehmen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist kein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatfahrten mit betrieblichen Kraftfahrzeugen zu Testzwecken ist von allen Automobilherstellern nach den vorstehenden Regelungen ab dem vorzunehmen. Der Verband der Automobilindustrie VDA wurde entsprechend unterrichtet.
OFD-Berlin v. - St 156 - S 2332 - 4/03
Fundstelle(n):
ZAAAB-26786