Erhöhte Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Mietwohngebäuden
Zu der Frage, ob für Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für sich allein die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht erfüllen, aber Teil eines geschützten Denkmalbereichs sind, eine erhöhte Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 gewährt werden kann, ist nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die folgende Auffassung zu vertreten:
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem und vor dem fertig gestellt worden sind und die für sich allein die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht erfüllen, aber in einem Denkmalbereich belegen sind und dies von den nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörden auf der Grundlage des Landesdenkmalschutzrechts bescheinigt worden ist, gehören zu den Baudenkmälern im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999. Nach dem begonnene und vor dem abgeschlossene Modernisierungsmaßnahmen an solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen sind daher beim Erfüllen der weiteren Voraussetzungen nach § 3a InvZulG 1999 erhöht investitionszulagenbegünstigt.
In diesem Zusammenhang wird auf die zur erhöhten Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 für Baudenkmäler bereits ergangenen Regelungen in den Rz. 32 bis 34 des (BStBl 2003 I S. 218, EStG-Kartei Berlin InvZulG Nr. 18 I) und in der Tz. 3 der OFD Berlin Rundverfügung InvZul-Nr. 73 vom – St 171 – InvZ 1570 – 1/02 – (EStG-Kartei Berlin InvZulG Nr. 2001 IV) hingewiesen.
OFD Berlin v. - St 151 - InvZ 1570 - 1/02
Fundstelle(n):
BAAAB-26781