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BAG 17.08.2004 3 AZR 318/03, NWB 40/2004 S. 319

Betriebliche Altersversorgung | Geltung einer Veränderungssperre für versicherungsmathematische Abschläge

Einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer kommt grundsätzlich eine nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Absenkung des versicherungsmathematischen Abschlags durch Änderung der Versorgungsordnung nicht zugute. Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG werden vielmehr die beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers geltenden Versorgungsregelungen festgeschrieben. Seine Versorgungsrechte werden von späteren Änderungen abgekoppelt unabhängig davon, ob sich dies zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten auswirkt (sog. Veränderungssperre). Dies gilt auch für versicherungsmathematische Abschläge ().