KiSt-Abzug bei Austritt aus der Kirche während des VZ
Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bereits bei der Erstveranlagung eines Steuerpflichtigen, der während des Veranlagungszeitraums aus der Kirche ausgetreten ist, die künftige Erstattung zuviel gezahlter Kirchensteuer zu berücksichtigen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.). Sie ist aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung eindeutig zu bejahen.
a) Der Abzug von Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt, wie dem Eingangssatz dieser Norm zu entnehmen ist, „Aufwendungen” voraus. Aufwendungen in diesem Sinn sind nur solche Ausgaben, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—; vgl. z.B. , BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646, m.w.N.). Diesem Begriffsverständnis hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (, BFHE 199, 167, BStBl II 2002, 569). Werden Ausgaben erstattet, liegen mangels endgültiger Belastung keine Aufwendungen vor.
b) Es ist geklärt, dass dies auch für § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt, obgleich danach „gezahlte” Kirchensteuer als Sonderausgaben abzugsfähig ist. Der Begriff „Aufwendungen” im Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG erfasst aus gesetzessystematischen Gründen auch dessen Nr. 4. Dementsprechend hat der BFH z.B. in BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646 ausgesprochen, dass „gezahlte” Kirchensteuer keine Aufwendung i.S. des § 10 Abs. 1 EStG ist, wenn sie mangels Kirchenmitgliedschaft ohne Rechtsgrund gezahlt wurde. Zwar ist diese Entscheidung zu einem Fall ergangen, in dem der Steuerpflichtige während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht Kirchenmitglied war. Es ist aber von den Klägern nicht dargelegt worden (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen etwas anderes gelten sollte, wenn der Steuerpflichtige —wie die Kläger— nur während eines Teils des Veranlagungszeitraums keiner Kirche angehört hat. Der erkennende Senat hat ferner entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass eine Kirchensteuererstattung, soweit sie im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlten Kirchensteuern verrechnet werden kann, steuerliche Wirkung für das Jahr der Kirchensteuerzahlung () hat.
2. Die Revision ist auch nicht deswegen zuzulassen, weil —wie die Kläger vortragen— die Rechtsprechung des BFH uneinheitlich sei und das Urteil des Finanzgerichts dem (BFHE 77, 592, BStBl II 1963, 536) widerspreche. Auch nach dieser Entscheidung ist gezahlte mit erstatteter Kirchensteuer zu verrechnen. Die Bedeutung von „gezahlter” Kirchensteuer liegt nach diesem Urteil darin, dass auf die Zahlung, nicht mehr —wie nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1925— auf die Fälligkeit abzustellen ist.
3. Dem FG ist auch kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen. Der —vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) bestrittene— Vortrag der Kläger, sie hätten in den Jahren 2000 und 2001 für die Veranlagungszeiträume 1996, 1997 und 1998 Kirchensteuer nachzahlen müssen, ist für das Streitjahr 1999 irrelevant. Sonderausgaben sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr der Zahlung geltend zu machen.
4. Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1642
BFH/NV 2004 S. 1642 Nr. 12
FAAAB-26706