Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebliche Altersversorgung | Geschlechtsdiskriminierung in der Leistungsordnung einer Pensionskasse
Eine Pensionskasse, die von einem Arbeitgeber eingeschaltet wird, um für ihn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, muss diese Leistungen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von versicherungsrechtlichen Vorgaben so erbringen, dass keine Arbeitnehmergruppe wegen des Geschlechts diskriminiert wird. Geschieht dies dennoch (hier: versicherungsmathematischer Abschlag männlicher Arbeitnehmer bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente), kann der betroffene Arbeitnehmer den zur Herstellung eines diskriminierungsfreien Rechtszustands erforderlichen Differenzbetrag auch gegenüber seinem früheren Arbeitgeber gerichtlich geltend machen. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers umfasst aber nicht Zusatzversorgungsansprüche, die ein Arbeitnehmer neben der vom Arbeitgeber...