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BGH 29.06.2004 IX ZR 147/03, NWB 39/2004 S. 310

Insolvenzrecht | Aufrechnung mit Anspruch eines Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens

Gem. § 95 Abs. 1 InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt. Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. Der Ausschluss der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nic...