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Steuerstrafrecht | unberechtigte Inanspruchnahme von Eigenheimzulage
Für die Straf- und Bußgeldverfahren wegen unberechtigter Inanspruchnahme von EigZ ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA zuständig (§ 15 Abs. 2 EigZulG i. V. mit §§ 386, 387 AO). Da es sich bei der unberechtigten Inanspruchnahme von EigZ objektiv um ein Betrugsdelikt nach § 263 StGB und nicht um eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO handelt, ist eine Selbstanzeige (§§ 371, 378 AO) nicht möglich ().