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TKG § 5

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Medien der Veröffentlichung [1]

1Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. 2Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur sind auch technische Richtlinien bekannt zu machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-26464

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 2. 2007 (BGBl I S. 106) mit Wirkung v. 24. 2. 2007.

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