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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 508/00

Gesetze: AO § 194 Abs. 3, AO § 208 Abs. 1 Nr. 3

Verwertungsverbot für Ermittlungen der Außenprüfung zur zielgerichteten Erforschung der Verhältnisse Dritter

Leitsatz

  1. Eine Außenprüfung darf nicht zu dem Zweck durchgeführt werden, die Verhältnisse Dritter zu erforschen. Die Geschäftsunterlagen eines Stpfl. dürfen weder gezielt unter Anlegung eines vorgegebenen Rasters noch „ins Blaue hinein” nach steuererheblichen Verhältnissen Dritter durchforstet werden.

  2. Überprüft die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen bei verschiedenen Gaststätten die Ausrichter von Familienfeiern mit Namen und Anschrift und werden dann an die so ermittelten Personen Auskunftsbegehren gerichtet, in denen u.a. nach Namen und Vergütung der Musikkapelle gefragt wird, die auf der jeweiligen Familienfeier gespielt hat, ist die Ermittlung der Namen und Anschriften der Mieter im Rahmen der Außenprüfung bei den Saalbetrieben rechtswidrig. Das rechtswidrig erlangte Kontrollmaterial darf nicht verwertet werden und unterliegt einem Verwertungsverbot. Eine Hinzuschätzung aufgrund des Kontrollmaterials ist unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-26450

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