Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen
rechtbehelfsbefangenem Erbschaftsteuerbescheid
Leitsatz
Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann auch nach Ablauf der hierfür geltenden Festsetzungsfrist
ergehen, soweit die Feststellung für eine Erbschaftsteuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die aufgrund eines anhängigen
Rechtsbehelfs der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt ist.
Die Nachholung des nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderlichen Hinweises in der die Bedarfsbewertung betreffenden Einspruchsentscheidung
stellt keine Verböserung dar und ist daher ohne vorherige Anhörung des Einspruchsführers zulässig.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1374 Nr. 22 UAAAB-26432
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