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BSG 02.09.2004 B 7 AL 62/03 R, NWB 38/2004 S. 304

Arbeitsförderung | Erstattung von Bewerbungsunterlagen und Reisekosten als Bewerbungskosten

Nach § 46 SGB III können Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260 € übernommen werden. Dabei legt § 45 SGB III wesentlich genauer als die vorangegangene Regelung in § 53 Abs. 1 AFG fest, welche Aufwendungen des Arbeitssuchenden als Bewerbungskosten von der Arbeitsverwaltung übernommen werden können. Kosten für Telefongespräche gehören nicht dazu. Der Klammerzusatz in § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist als Legaldefinition anzusehen ().