Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Strafrecht | unordentliche Buchführung als schadensgleiche Vermögensgefährdung i. S. von § 266 StGB
In den Fällen unordentlicher Buchführung kann ein Nachteil i. S. des § 266 StGB als schadensgleiche Vermögensgefährdung angenommen werden, soweit die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden ist (; vgl. auch BGHSt 47, 8, 11 m. w. N.).