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Kein Direktabzug vom Steuerwert des Grundstücks bei Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten der Erben
Bei einer Schenkung ist im Gegensatz zu einem Erwerb von Todes wegen ein direkter Abzug (hier Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten des Erben) vom Steuerwert des Zuwendungsgegenstandes ausgeschlossen. Lediglich bei Duldungs- oder Nutzungsauflagen ist ein direkter Abzug möglich, sofern nicht § 25 ErbStG entgegensteht. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt im Erbschaftsteuerrecht nicht ( ).