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Glattstellungen erworbener und eingeräumter Optionsrechte an der EUREX
Der BFH hat im Urt. v. - IX R 26/03 entschieden, dass der Steuerpflichtige, der seine an der EUREX erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glattstellt, in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verwirklicht, und zwar unabhängig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildet. Das Entgelt, das der Steuerpflichtige für eingeräumte Optionen als Stillhalter zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, ist nach § 22 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu versteuern, auf welchem Basiswert die Option beruht. Stellt der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glatt, sind die im Gegen...