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Mehr Zeit für Widerspruch
Wie der , entschieden hat, setzt eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG voraus, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt. Die Belehrung erfordert eine drucktechnisch deutliche Form, damit sie nicht in den Versicherungsbedingungen untergeht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Lebensversicherte ein Jahr Zeit zu widersprechen und Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Prämien zuzüglich der Zinsen.