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BBV Nr. 9 vom Seite 39
Aufklärungspflichten bei Terminoptionen
Die Grundsätze, die der BGH zur Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Terminoptionen entwickelt hat, gelten grundsätzlich auch für Personen, die sich vertraglich zur Betreuung des Kapitalanlegers verpflichten ().