Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen als sonstiges Vermögen und von Steuerschulden auf den
(§ 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG, Abschnitt 59 VStR;
§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG, Abschnitt 18 VStR)
Bezug:
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom – II R 5/03 – entschieden, Steuererstattungsansprüche seien solange nicht als Kapitalforderungen zu erfassen, wie ihre Geltendmachung an noch bestehenden, aber zu ändernden Steuerbescheiden scheitere. Erstattungsansprüche aus Änderungsbescheiden, die erst nach einem Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer ergangen sind, können demnach bei Vermögensteuerveranlagungen auf diesen Veranlagungszeitpunkt noch nicht angesetzt werden. Er hat damit seine Auffassung zum Ansatz von Steuererstattungsansprüchen bei der Bewertung des Betriebsvermögens auf Bewertungsstichtage vor dem (vgl. Urteile vom , BStBl 1997 II S. 796, und vom , BStBl 2000 II S. 588) auf den Ansatz im sonstigen Vermögen übertragen. Das wird im BStBl II veröffentlicht und ist mithin auf alle noch offenen Vermögensteuerfälle anzuwenden.
Zu der Frage, ob dies auch auf die Erbschaftsteuer zu übertragen ist, hat der BFH keine Entscheidung getroffen.
FinMin Saarland v. - B/3-2 - 166/2004 - S 3224B/3-2 - 166/2004 - S 3810
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
WAAAB-26278