Steuerlich unschädliche Betätigungen;
Ergänzungen des § 58 Nr. 1 AO
BStBl 2004 I S. 462
Nach § 58 Nr. 1 AO nF ist das Gemeinnützigkeitserfordernis der unterstützten Körperschaft nunmehr auf Körperschaften des privaten Rechts beschränkt.
Danach ist die Gemeinnützigkeit der Fördervereine von Betrieben gewerblicher Art nicht mehr von der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der geförderten Einrichtung abhängig.
Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes geleistet werden, sind auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu steuerbegünstigten Zwecken (z. B. Theater, Museum etc.) verwendet werden.
Die Übergangsreglung im BStBl 2004 I S. 465 (steuerlich unschädliche Betätigungen) ist somit überholt.
Die neue Fassung ist rückwirkend ab dem anzuwenden.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
ZAAAB-26264