1. Aus dem ergibt sich nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften
bei Wertpapieren im Jahr 1999 verfassungsgemäß sei, oder dass insoweit keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 FGO vorlägen.
2. Die Auffassung des Bundesfinanzministers im Schreiben vom IV D 2-S 0338-11/04, für die Veranlagungszeiträume
ab 1999 komme aufgrund dieses Urteils des BVerfG eine Aufhebung eines Vollziehungsaussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6
Satz 2 FGO in Betracht, ist unzutreffend.
3. Im Zeitpunkt des Erlasses eines Aussetzungsbeschlusses bestehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung dieser
Einkünfte werden nicht bereits aufgrund einer die Rechtmäßigkeit anders beurteilenden höchstrichterlichen Entscheidung „vernichtet”.
Der Antrag des Antragsgegners vom wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 956 Nr. 16 EFG 2004 S. 1852 EFG 2004 S. 1852 Nr. 24 KÖSDI 2004 S. 14314 Nr. 9 RAAAB-26164
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