Fehlende Angabe von Rechnungszinsfuß und biometrischer Rechnungsgrößen in Pensionszusage steht der steuerlichen Anerkennung
nicht entgegen
Leitsatz
Werden in der Pensionszusage der Rechnungszinsfuß und die biometrischen Rechnungsgrößen nicht angegeben, so steht dies der
steuerlichen Anerkennung nicht entgegen, wenn sich diese Faktoren im Wege der Auslegung feststellen lassen. Dies gilt auch
nach der Änderung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1756 EFG 2004 S. 1756 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2005 S. 681 CAAAB-26156
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