Bedeutung von Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamtes bei
Anwendung des § 173 Abs. 2 AO
Anwendbarkeit des Grundsatzes
von Treu und Glauben
Steuerhinterziehung
Treu und
Glauben
Einkommensteuer 1992, 1993 und 1994
Leitsatz
1. Der objektive Tatbestand der
Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn ein Ehepaar zwar die
Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen hat lassen, sich aber
die Zusendung und damit die Überprüfung der Steuerbescheide selber
vorbehalten, Zinsen aus einer Festgeldanlage von bis zu 47000 DM in den
Streitjahren deutlich zu niedrig bzw. überhaupt nicht erklärt hat und
die Steuerbescheide wegen Nichterfüllung der Berichtigungspflicht nach
§ 153 AO bestandskräftig geworden sind.
2. Wurde in diesem Fall der zu
niedrige Ansatz der Zinseinkünfte im Rahmen einer Außenprüfung
nicht aufgedeckt, so ist das FA bei einem nachträglichen Bekanntwerden der
Zinseinkünfte gleichwohl nicht nach Treu und Glauben an einer
Änderung der Steuerbescheide nach § 173 AO gehindert. Im
Anwendungsbereich von § 173 Abs. 2 AO kommt es nicht darauf an, ob das
Finanzamt eventuell seine Ermittlungspflicht verletzt hat, indem es sich
aufdrängende Ermittlungen unterlassen hat (hier: keine
Überprüfung der vergleichsweise niedrig erklärten
Kapitaleinkünfte bei der Außenprüfung trotz des Vorliegens von
Anhaltspunkten für ein hohes Kapitalvermögen).
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1416 EFG 2004 S. 1416 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 411 HAAAB-26124
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