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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 309/02 EFG 2004 S. 1311

Gesetze: FGO § 62 Abs. 3 S. 3, FGO § 62 Abs. 3 S. 1, FGO § 62 Abs. 3 S. 6, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 56 Abs. 1

Setzung einer Ausschlussfrist zur Vorlage der Prozessvollmacht

Wiedereinsetzung bei Telefaxversendung

Umsatzsteuer 1999

Leitsatz

1. Bei Auftreten einer Person i.S. von § 3 Nr. 1 bis StBerG darf seit In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG ein Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist nur noch verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (hier: Bejahung begründeter Zweifel betreffend die Bevollmächtigung für die Klage wegen Umsatzsteuer einer unechten Vor-GmbH, wenn die Einspruchsentscheidung noch an einen anderen Bevollmächtigten gerichtet war, in der Klageschrift trotz Klageerhebung für die als GbR zu behandelnde Vor-GmbH nur die Rede von einem der Gesellschafter der Vor-GmbH ist und es sich zudem um einen Vollschätzungsfall – keine Abgabe der Steuererklärung, keine Begründung des Einspruchs sowie der Klage – handelt).

2. Angemessenheit einer Ausschlussfrist von drei Wochen, wenn der Bevollmächtigte entgegen der Ankündigung in einem früheren Fristverlängerungsantrag keine Originalvollmacht vorgelegt hat.

3. Keine Wiedereinsetzung, wenn bei einer Faxübersendung der Prozessvollmacht am letzten Tag der Ausschlussfrist der Bevollmächtigte eine ansonsten zuverlässige Büroangestellte mit der Übersendung des Schriftsatzes samt der Vollmacht als Anlage ausdrücklich beauftragt hat, diese die Anlagen aber nicht mitgefaxt hat, und eine wirksame Endkontrolle (u.a. Fristenkontrolle, Postausgangskontrolle, Abgleich der Fristenkontrolle im Fall der Telefaxversendung) innerhalb der Zweiwochenfrist für die Glaubhaftmachtung der Wiedereinsetzungsgründe nicht dargelegt wird.

4. Auch nach In-Kraft-Treten des 2. FGOÄndG ist bei begründeten Zweifeln an der Bevollmächtigung die Prozessvollmacht im Original und nicht nur in Telekopie vorzulegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1311
EFG 2004 S. 1311 Nr. 17
CAAAB-26117

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