Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 6 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 3
Beweiswert der Durchschrift des T 5 Kontrollexemplars
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen i.S.v. Art. 47 Abs. 3 VO Nr. 3665/87
2. Eine als "Duplikat" gekennzeichnete Durchschrift des Kontrollexemplars T 5, die auf der Rückseite in Feld J einen Originalstempelabdruck
des italienischen Ausgangs-Zollamtes und die Unterschrift eines dort zuständigen Zollbeamten sowie unter dem Stichwort "Bemerkungen"
durch Ankreuzen des entsprechend vorformulierten Textes die Bestätigung, dass die Ware der umseitig angegebenen Bestimmung
und/oder Verwendung am ... zugeführt worden ist und den Zusatz "CONFORME" enthält, weist den gleichen Beweiswert wie das Original
auf und ist als gleichwertige Unterlage anzuerkennen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-26101
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