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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4117/03 VBr

Gesetze: BranntwMonG § 130 Abs. 1 Satz 1BranntwMonG § 130 Abs. 2 Nr. 1BranntwMonG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BierStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 KN 2203 KN 2208

Durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt („malt beer base”) für die Herstellung von Biermischgetränken kein Branntwein

Leitsatz

Ein ohne Erhöhung des Alkoholgehalts (14 %) durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt („malt beer base”) für die Herstellung von Biermischgetränken ist nach der maßgeblich auf den Herstellungsprozess und die Inhaltsstoffe abstellenden zolltariflichen Einreihung auch dann für steuerliche Zwecke weiterhin als Bier und nicht als Branntwein zu behandeln, wenn es sich optisch und geschmacklich von einem Bier im herkömmlichen Sinne grundlegend unterscheidet.

Fundstelle(n):
VAAAB-26086

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