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Geänderte Rechtsauffassung des BFH zur Anwendung der abkommensrechtlichen Rückfallklausel („subject-to-tax-clause”)
– Offene Fragen aus dem
Die Bundesrepublik Deutschland hat in mehreren DBA eine Quellenregel bzw. „Rückfallklausel” vereinbart, die einerseits die Anrechenbarkeit der ausländischen Steuer gewährleisten, andererseits nach Auffassung des deutschen DBA-Verhandlungspartners und der deutschen Finanzverwaltung S. 812 eine doppelte Nichtbesteuerung der ausländischen Einkünfte („weiße Einkünfte”) verhindern soll. Die Klausel ist in den folgenden Abkommen enthalten:
DBA-Dänemark v. (Art. 24 Abs. 3);
DBA-Finnland i. d. F. des am paraphierten Revisionsabkommens (Art. 23 Abs. 5; vgl. Streit, IWB 1993, F. 5 Finnland Gr. 2 S. 46; sowie Runge, a. a. O., S. 1716; nicht ratifiziert bzw. nicht in Kraft);
DBA-Italien v. (Ziff. 16 Buchst. d des Protokolls);
DBA-Kanada v. (Art. 23 Abs. 3), anzuwenden i. d. R. bis Ende 2000 (nicht mehr vorhanden im DBA-Kanada v. , anzuwenden ab 2001);
DBA-Neuseeland v. (Art. 23 Abs. 3);
DBA-Norwegen v. (Art. 23 Abs. 3);
DBA-Österreich v. (Art. 15 Abs. 4; betr. nur Einkünfte aus unselbständiger Arbeit);
DBA-Schweden v. (Art. 23 Abs. 1 Satz 2);
DBA-USA v. (Art. 23 Abs. 2 Satz 2).
Die Formulierung der Quellenregel bzw. „Rückfallklausel” lautet i. d. R. wie folgt (z. B. gem. Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada v. ): „Für die Zwecke dieses Artikels g...