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Verbraucherkredit | kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds als verbundenes Geschäft
Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem Immobilienfonds und der Kreditvertrag bilden auch dann ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG (jetzt §§ 358 f. BGB), wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt ().