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Einkommensteuer | ertragsteuerliche Behandlung der Tätigkeit der EDV-Berater (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Grundsätzlich ist nach st. Rspr. des BFH (vgl. Urt. v. - IV R 115/87, BStBl 1990 II S. 337, und v. - IV R 17/90, BStBl 1993 II S. 324) für die Beurteilung, ob ein EDV-Berater, der Software entwickelt, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, maßgebend, ob dieser System- oder Anwendersoftware entwickelt. Demzufolge ist bei der hauptsächlichen Entwicklung von Systemsoftware eine freiberufliche (ingenieurähnliche) und bei der Entwicklung von Anwendersoftware eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen. In der Zwischenzeit sind Urteile einzelner FG ergangen, die diese strikte Trennung in Frage stellen und sie als nicht mehr dem Stand der Informationstechnologie entsprechend ansehen, so dass sich in Zukunft auch seitens des BFH eine geänderte Rechtsauffassung ergeben könnte. Die OFD Koblenz hat in der Kurzinformation ESt Nr. 01...BStBl 2000 II S. 31