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Bewertungswahlrecht bei Verschmelzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG können bei Verschmelzungen auf eine andere Körperschaft die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz für das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft (Übertragungsbilanz) mit dem Buchwert, einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Teilwert angesetzt werden, soweit eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht. Die Parallelvorschrift für den Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist der § 3 Satz 1 UmwStG.
Die Finanzverwaltung vertritt im UmwSt-Erlass (, BStBl 1998 I S. 268, Tz. 11.01 bzw. Tz. 03.01) die Auffassung, dass diesem steuerlichen Bewertungswahlrecht keine Bedeutung zukommt. Sie beruft sich dabei auf die derzeitige handelsrechtliche Rechtslage (§ 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Danach sei ein über dem Buchwert liegender Wertansatz nur eingeschränkt im Falle der §§ 253, 280 HGB zulässig. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) können bei der derzeitigen handelsrechtlichen Rechtslage auch in der steuerlichen Übertragungsbilanz nur die in der Handelsbilanz zulässigen Werte angesetzt werden.
Die Auffassung der ...