Erklärungsvordrucke für die Gewerbesteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes 2003 sowie für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2003;
Versendung der Vordrucke
I. Erklärungsvordrucke
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1. | GewSt 1 A | – Gewerbesteuererklärung |
2. | GewSt 1 D | – Erklärung/Eingabebogen für die Zerlegung |
II. Versendung
Erklärungsvordrucke werden grundsätzlich maschinell versandt. Zu den Einzelheiten wird auf Fach 70 Teil I Nrn. 1 und 3 der DA – ADV verwiesen. Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen wird vom Veranlagungszeitraum 1996 an vom Versand der Erklärungsvordrucke für beratene Steuerpflichtige (Steuerbezirke 101 – 289) abgesehen. Die danach verbleibenden Gewerbesteuerpflichtigen erhalten den Vordruck GewSt 1 A und, wenn der Gewerbesteuermessbescheid zu zerlegen ist, auch den Vordruck GewSt 1 D in doppelter Ausführung.
Außerdem stehen die Vordrucke im Internet unter www.ofd.niedersachsen.de unter der Rubrik „Aktuelles und Service-Steuervordrucke-Gewerbesteuer” zum Herunterladen zur Verfügung.
III. Kreis der Erklärungspflichtigen und öffentliche Aufforderung
Hinweis auf Abschnitt III der Veranlagungsverfügung X/2 Nr. 1 VZ 2003
IV. Vorbereitung der Verwendung der Erklärungsvordrucke
Hinweis auf Abschnitt IV der Veranlagungsverfügung X/2 Nr. 1 VZ 2003
V. Berechnungsbogen und Bescheide
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1. | GewSt 2 A | Berechnungsbogen für Gewerbesteuermessbeträge |
2. | GewSt 3 A | Gewerbesteuermessbescheid |
3. | GewSt 3 A Datenblatt | Daten für den Gemeindeanteil am USt-Aufkommen |
4. | GewSt 2 D (03) | Berechnungsbogen für die Zerlegung |
GewSt 3 D (03) | Zerlegungsbescheid | |
5. | GewSt 3 D Datenblatt | Daten für den Gemeindeanteil am USt-Aufkommen |
6. | GewSt 3 E (03) | Bekanntgabe der Zerlegung an Gemeinde |
7. | GewSt 2 Org (03) | Einlagebogen für die Ermittlung des Gewerbeertrags bei |
GewSt 3 Org (03) | Organschaften | |
8. | GewSt 6 A (03) | Berechnungsbogen für den vortragsfähigen Gewerbeverlust |
GewSt 6 B (03) | Verlustfeststellungsbescheid | |
9. | GewSt 2 V (03) | Berechnungsbogen für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen |
GewSt 3 V (03) | Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen |
Die Vordrucke sind den Finanzämtern in einer geschätzten Anzahl zugegangen.
VI. Besonderheiten bei der maschinellen Festsetzung
Aus Kapazitätsgründen wird der bisherige Sachbereich 23 durch die Sachbereiche 21 und 22 ersetzt. Die Kennzahlen selbst werden unverändert beibehalten.
Das Gewerbesteuerprogramm wurde erweitert um die gesetzlichen Maßnahmen gegen Gewerbesteueroasen:
In der Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) ist auf Seite 1 die Zeile 16a eingefügt worden:
Dort sollen Kapitalgesellschaften, die nicht Organgesellschaften sind und deren Sitz und Geschäftsleitung in einer Gemeinde mit niedriger Gewerbesteuerbelastung (unter 200 %, sog. Gewerbesteueroasen) liegt, ein Feld ankreuzen und zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung die Anlage § 8a GewStG (§ 8a GewStG) beifügen.
Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde ein neuer Hinzurechnungstatbestand in das GewStG eingefügt. Der neue § 8a GewStG sieht eine Hinzurechnung des Gewerbeertrags von inländischen Tochtergesellschaften zum Gewerbeertrag der Muttergesellschaft vor. Die Hinzurechnung selbst ist dann zur KZ 22.11 in der neuen Zeile 48b auf Seite 3 einzutragen.
Beispiele, auch für weitere Auswirkungen, enthält die in der Anlage 1 beigefügte Arbeitshilfe.
Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung der Gewerbesteueroasen.
Desweiteren wurde das Gewerbesteuerprogramm insbesondere im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens ab 2001 (Kz. 22.79, 22.28 und 22.29: Korrekturbeträge in Organschaftsfällen) angepasst:
Sind in den mitgeteilten Verlust- und Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge i. S. d. § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG bzw. der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie – nach Anwendung des § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c EStG bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens – im Betrag lt. Zeile 17 der Gewerbesteuererklärung des Mitunternehmers noch enthalten sind. Vgl. auch Anmerkung 5a der Anleitung zur Gewerbesteuererklärung.
Informationen zur Anwendung der sogenannten Brutto-Methode in Organschaftsfällen (§§ 8b, 15 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG, § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG) enthält Anmerkung 18a der Anleitung zur Gewerbesteuererklärung. In der als Anlage 3 beigefügten Übersicht sind die hiernach erforderlichen Korrekturen des dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrags der Organgesellschaft zusammengestellt. Diese Übersicht enthält außerdem eine Zusammenstellung der Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 5 GewStG und die Kürzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG.
In Zeile 18a der Gewerbesteuererklärung wurden bisher in den Entgelten für Dauerschulden enthaltene als Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivierte Dauerschuldzinsen eingetragen, wenn auf die aktivierten Fremdkapitalzinsen Absetzungen für Abnutzungen vorgenommen wurden. Nach dem – (BStBl 2004 II S. 192) ist keine Hinzurechnung von als Herstellungskosten aktivierten Bauzeitzinsen als Dauerschuldentgelte vorzunehmen. Durch die späte Veröffentlichung des Urteils konnte dies bei Druck noch nicht berücksichtigt werden. Die Zeile 18a ist damit obsolet geworden, die Beträge dürfen auch nicht in Zeile 18 enthalten sein (s. auch G 1422 – 96 – StO 231/G 1422 – 128 – StH 241 –).
In Zeile 60a der Gewerbesteuererklärung, die nicht für Körperschaften zutrifft, sind zu der neuen Kz 22.82 für Zwecke des § 35 EStG Veräußerungs- und Auflösungsgewinne nach § 18 Abs. 4 UmwStG einzutragen, soweit sie in Zeile 17 enthalten sind, weil diese Einkünfte nicht in die gewerblichen Einkünfte i. S. d. § 35 EStG einzubeziehen sind.
Als variable Kennziffer kann auf Wunsch der Finanzämter die Kz 22.27 eingegeben werden. Zu ihr soll der gesondert und ggf. einheitlich festgestellte Unterschiedsbetrag (§ 5a Abs. 4 EStG) bei Wechsel der Gewinnermittlung nach § 5a EStG für Handelsschiffe im internationalen Verkehr eingetragen werden.
VII. Besonderheiten bei der personellen Festsetzung
Da personelle Festsetzungen nur noch in Ausnahmefällen vorgenommen werden, wurde darauf verzichtet, die speziellen Vordrucke für die personelle Festsetzung bezüglich der Maßnahmen gegen Steueroasen auflegen zu lassen (auch Anlage 8a). Sollten diese wider Erwarten doch benötigt werden, bittet die OFD um sofortige Nachricht (OFD Hannover, Frau Zerhusen, Tel. 04 41/92 14-2 70 oder per e-mail).
Beispielhafte Darstellung der gewerbesteuerlichen Änderungen durch das StVergAbG
(Maßnahmen gegen Steueroasen)
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Sachverhalt | Steuerliche Folgen | |
Tochtergesellschaft ist in einer Gemeinde (außerhalb Niedersachsens) mit einem Hebesatz < 200 % und Muttergesellschaft (100 % beteiligt) in Niedersachsen ansässig | Finanzamt der Tochtergesellschaft (außerhalb Niedersachsens) | |
– | gesonderte Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 8a GewStG) | |
– | Fertigung der Mitteilung über die Feststellung dieses Hinzurechnungsbetrages (GewStG St NH 3) an das für die Muttergesellschaft zuständige Finanzamt | |
Finanzamt der Muttergesellschaft in Niedersachsen | ||
– | der mitgeteilte Betrag ist dem Gewerbeertrag der Muttergesellschaft hinzuzurechnen (Eintrag in Kz. 22.11 des Vordrucks GewSt 1 A | |
Eine Personengesellschaft ist in einer Gemeinde mit einem Hebesatz < 200 % ansässig | Finanzamt, das für den (die) Anteilseigner zuständig ist Ist der (die) Anteilseigner selbst gewerbesteuerpflichtig, ist eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nicht vorzunehmen. | |
Ein Unternehmen hat Sitz und Geschäftsleitung in einer Gemeinde A mit einem Hebesatz < 200 % und unterhält in Niedersachsen in der Gemeinde B eine Betriebsstätte, die die Voraussetzungen des § 12 AO erfüllt | Betriebsfinanzamt | |
– | Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages | |
– | Bekanntgabe der Zerlegung an die Gemeinden (der Gemeinde A wird kein Zerlegungsanteil zugewiesen, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GewStG i. d. F. des StVergAbG) | |
Ein Unternehmen hat Sitz und Geschäftsleitung in einer niedersächsischen Gemeinde C mit einem Hebesatz < 200 % und unterhält in einer Gemeinde D mit einem Hebesatz < 200 % eine Betriebsstätte, die die Voraussetzungen des § 12 AO erfüllt. | Betriebsfinanzamt | |
– | Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages | |
– | Bekanntgabe der Zerlegung an die Gemeinden (Vordruck GewSt 3 E) Die Gemeinde D erhält keinen Zerlegungsanteil (auf dem Vordruck GewSt 3 E unter „C. Erklärungen” ist das Kästchen anzukreuzen) | |
Steuerpflichtiger X hat ein Einzelunternehmen in einer Gemeinde (außerhalb Niedersachsens) mit einem Hebesatz < 200 % und Wohnsitz des Steuerpflichtigen X befindet sich in einer Gemeinde in Niedersachsen | Betriebsfinanzamt | |
– | gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, A 4 Abs. 3 GewStR) | |
– | Fertigung der Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung (inkl. Mitteilung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke des § 35 EStG) an das Wohnsitzfinanzamt | |
Wohnsitzfinanzamt | ||
– | Eine Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewStG beim Steuerpflichtigen X erfolgt nicht, da der Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde 200 % unterschreitet (§ 35 Abs. 1 S. 2 EStG i. d. F. des StVergAbG) |
Liste der Gewerbesteueroasen (Gemeinden mit Hebesatz unter 200 %)
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AGS | Bezeichnung |
01054090 | Norderfriedrichskoog |
12060012 | Althüttendorf |
12064053 | Beiersdorf-Freudenberg |
12064504 | Wölsickendorf-Wollenberg |
12065165 | Kremmen |
12065168 | Kreuzbruch |
12067310 | Madlitz-Wilmersdorf |
12072392 | Schönhagen |
13052053 | Mölln |
13054063 | Lehsen |
13055028 | Groß Nemerow |
13061017 | Vitte |
15171011 | Bülzig |
15261063 | Zweimen |
15352014 | Giersleben |
15357039 | Wülperode |
15358042 | Nedlitz |
15364015 | Neudorf |
15370024 | Dönitz |
16074022 | Geisenhain |
16076051 | Neugernsdorf |
16076052 | Neumühle/Elster |
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GewSt-liche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das HEV fallen | |||||
Zeile | I | II | III | IV | V |
1. | Sachverhalt und Korrekturnorm | Einzelunternehmen (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG gemindert und um Beträge i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG erhöht) | Mitunternehmerschaft (Gewerbeertrag ist nicht um Beträge i. S. d. § 8b KStG, §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG erhöht oder gemindert) | Körperschaft (nicht OG) (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG/§ 8b Abs. 5 KStG gemindert oder erhöht) | Körperschaft (OG) (Wegen § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG ist Gewerbeertrag nicht um Beträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG gemindert oder erhöht) |
2. | Inländ. Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG | Keine Kürzung | |||
3. | Inländ. Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG | 1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. des § 3c Abs. 2 EStG | Keine Hinzurechnung | Bei § 9 Nr. 2a GewStG: 1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwendungen i.S. des § 3c Abs. 1 EStG Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG: 1/1 Dividende abzügl. Betrag nach § 8b Abs. 5 KStG | Keine Hinzurechnung |
4. | Gewinn aus Veräußerung einer Beteilig, an einer KapGes oder Gewinnminderung i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG | Keine Kürzung/Hinzurechnung | Keine Kürzung/Hinzurechnung | Keine Kürzung/Hinzurechnung | Keine Kürzung/Hinzurechnung |
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Bei Organträgern (OT): Korrektur des zugerechneten Gewerbeertrags der OG wegen der Anwendung des § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG bei der GewSt | ||||||
Sachverhalt | Das zutr. gewstliche Ergebnis wäre: | Tats. Behandlung bei der OG (s. Spalte V oben) | Korrektur bei OT = Einzelunternehmen | Korrektur bei OT = Mituntern.-schaft | Korrektur bei OT = Körperschaft (nicht OG) | Korrektur bei OT = Köpersch. (auch OG) |
Inländ. Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG | Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 2 (s. oben) | Gewerbeertrag der OG ist um Dividende abzg. Aufwand. gekürzt | Hinzurechnung i.H. von (1/2 der Aufwend. der OG i.S. des § 3c Abs. 2 EStG abzügl. 1/2 der Aufwend der OG i.S. der R 61 Abs. 1 S. 12 bzw. R 65 Abs. 1 S. 4 GewStR) | Keine Korrektur | Bei § 9 Nr. 2a GewStG: Keine Korrektur Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG: Hinzurechnung des Betrags nach § 8b Abs. 5 KStG und Kürzung um Aufwand nach R 65 Abs. 1 S. 4 i.V. mit R 61 Abs. 1 S. 12 GewStR | Keine Korrektur |
Inländ. Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt | Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 3 (s. oben) | Gewerbeertrag der OG ist unbeeinflusst | Keine Korrektur | Keine Korrektur | Keine Korrektur | Keine Korrektur |
Gewinn aus Veräußerung einer Beteilig, an einer KapGes oder Gewinnminderung i.S. des § 8b Abs. 3 KStG | Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 4 (s. oben) | Gewerbeertrag der OG ist unbeeinflusst | Kürzung um Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG und Hinzurechnung der Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG | Keine Korrektur | Kürzung i.H. von 1/1 des Gewinns der OG nach § 8b Abs. 2 abzügl. 1/1 der Aufwend. der OG i.S. des § 3c Abs. 1 EStG und Erhöhung um Beträge i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG | Keine Korrektur |
Oberfinanzdirektion Hannover v. - G 1532 - 46 - StO 231G 1532 - 62 - StH 241
Fundstelle(n):
DAAAB-25979