wie III B 23/03 (n. v.)
Gesetze: AO § 90; FGO §§ 91, 115, 119, 128
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abermals vertagt hat.
Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt, hierfür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung —ZPO— i.V.m. § 155 FGO; vgl. dazu , BFH/NV 2002, 662, m.w.N.). Welche Gründe als erheblich i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozessbevollmächtigten sind bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (, BFH/NV 1995, 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 662, m.w.N.).
Eine Erkrankung des Klägers verpflichtet das FG in der Regel zu einer Vertagung der mündlichen Verhandlung, wenn diese Erkrankung so schwerwiegend ist, dass er nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Dies gilt aber nur dann, wenn der Verfahrensbeteiligte auf Verlangen des FG seine Erkrankung glaubhaft gemacht hat (, BFH/NV 2002, 371, m.w.N.).
Das FG brauchte im Streitfall den Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 91 Abs. 1 FGO) nicht zu verlegen, denn der Kläger hatte seine Erkrankung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung war er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine erneute Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nur dann in Betracht komme, wenn er durch ein amtsärztliches oder vergleichbares Attest nachweise, dass er krank sei. Der Kläger hatte zwar vor dem letzten anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ein ärztliches Attest vorgelegt, das FG hat dieses Attest jedoch ermessensfehlerfrei nicht als Nachweis für eine anhaltende oder eine erneute Erkrankung genügen lassen. Zum einen waren seit dessen Erstellung mehr als 1 1/2 Monate vergangen, zum anderen ergab sich aus dieser Bescheinigung lediglich, dass der Kläger unter Brustschmerzen leide und daher eine kardiologische Abklärung angezeigt sei. Eine schwerwiegende und langanhaltende Erkrankung war daraus nicht ersichtlich.
Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung war auch nicht deshalb geboten, um dem Kläger ausreichend Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu geben. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und dem Tod seines ursprünglichen Bevollmächtigten Ende 1999 waren drei Jahre vergangen, so dass der Kläger ausreichend Zeit hatte, entweder einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen oder selbst die seines Erachtens erforderliche vertiefte und erweiterte Klagebegründung vorzulegen.
2. Das FG hat dem Kläger auch nicht das rechtliche Gehör durch Verweigerung der Akteneinsicht versagt (§§ 78 Abs. 1, 96 Abs. 2 FGO).
Durch nicht gewährte Akteneinsicht ist nach der Rechtsprechung das rechtliche Gehör nur verletzt, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert worden ist (z.B. , BFH/NV 2002, 1161, m.w.N.).
Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Ausweislich der Akten hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt beim FG Akteneinsicht beantragt, sondern nur in seinen Schriftsätzen angekündigt, er müsse vor einer vertieften Stellungnahme die Akten einsehen. Noch in seinem Schriftsatz vom hat der Kläger vorgetragen, er könne vor Ende November 2002 nicht nach Deutschland reisen. Eine für Dezember geplante Reise diene der Aufspürung von Beweismitteln aus den beim FG lagernden Ermittlungsakten und beschlagnahmten Unterlagen. Er rege für Dezember 2002 einen Erörterungstermin an. Sollte hierbei keine Einigung erzielt werden, werde er Gespräche für die Verpflichtung eines neuen Anwalts aufnehmen. Das umfangreiche Material zur Erstellung einer erheblich erweiterten und berichtigten Klageschrift müsse dann eingehend mit dem neuen Anwalt besprochen werden. Ab März/April 2003 werde dann eine mündliche Verhandlung möglich sein. Auch in seinem Schreiben vom machte der Kläger vor allem geltend, vor März/April 2003 könne aus seiner Sicht eine mündliche Verhandlung nicht stattfinden. Die Steuerfahndung habe seinen Anträgen auf Freigabe der beschlagnahmten Akten nicht entsprochen, sondern die Akten an das FG übersandt. Er müsse zur Einsicht in die Akten, die vermutlich mehrere Tage in Anspruch nehmen werde, eine kostspielige Reise unternehmen. Er gehe davon aus, dass alle Akten unversehrt und komplett von ihm in Kürze vorgefunden werden könnten, wenn ihm das uneingeschränkte Einverständnis des FG zur Einsichtnahme vorliege.
Mit Schreiben vom , dem letzten vor der mündlichen Verhandlung am , machte der Kläger geltend, aus gesundheitlichen Gründen könne er weder im Januar noch im Februar 2003 nach Deutschland reisen. Bisher habe ihm das FG auch noch nicht bestätigt, dass er die beschlagnahmten Unterlagen und die Ermittlungsakten einsehen könne und mit wem er sich für die Vereinbarung eines Termins zur Akteneinsicht in Verbindung setzen könne.
Hieraus ergibt sich kein ausdrücklicher Antrag auf Akteneinsicht, zumal der Kläger immer zeitgleich mitgeteilt hat, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Deutschland reisen. Erst nach der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils hat der Kläger Akteneinsicht beantragt und danach die Akten tatsächlich eingesehen.
3. Unschlüssig ist die Rüge, das FG habe § 119 Nr. 2 FGO verletzt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist hierfür erforderlich, dass bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter A und B waren jedoch —wie der Kläger selbst vorträgt— zurückgewiesen worden.
Soweit der Kläger damit geltend macht, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO), weil die Befangenheitsgesuche gegen die Richter A und B zu Unrecht abgelehnt worden seien, ist den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ebenfalls nicht genügt, da der Kläger schon keine Tatsachen vorbringt, die —ihr Vorliegen als wahr unterstellt— eine vorschriftswidrige Besetzung erkennen lassen.
Ein Gericht ist auch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn es zu Unrecht die Voraussetzungen einer Richterablehnung verneint hat (, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404). Nach § 128 Abs. 2 FGO sind jedoch seit dem Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mehr anfechtbar. Dies führt dazu, dass derartige Entscheidungen im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden können (§ 124 Abs. 2 FGO). Nur soweit mit der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), kann eine fehlerhafte Ablehnung eines Befangenheitsantrags nach § 119 Nr. 1 FGO noch zum Erfolg führen (, BFH/NV 2003, 1218). Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist jedoch nur dann verletzt, wenn die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs willkürlich ist (z.B. , BVerfGE 95, 322, 330).
Der Kläger leitet die Vermutung, die beiden abgelehnten Richter seien voreingenommen und könnten voraussichtlich nicht unbefangen in seiner Sache urteilen, daraus ab, dass sie 1999 beschlossen hätten, die Steuerfahndungsakten beizuziehen. Dies sei nur zu dem Zweck erfolgt, eine Einsicht des Klägers in die Akten zu verhindern.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit der Richter zu zweifeln. Abgesehen davon, dass die Beiziehung der Akten im Streitfall, der sich wesentlich auf die Ergebnisse der Steuerfahndungsprüfung stützt, aufgrund der dem FG obliegenden Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geboten war, kann die Beiziehung von Akten grundsätzlich nicht die Besorgnis begründen, dies geschehe in der Absicht, einen Beteiligten an der Akteneinsicht zu hindern. Denn jedem Beteiligten steht das durch § 78 Abs. 1 FGO verbürgte Recht zu, die beim Gericht befindlichen Akten einzusehen.
Mit seinem Einwand, vor Ablehnung seiner Befangenheitsanträge hätten ihm die Stellungnahmen der abgelehnten Richter bekannt gegeben werden müssen, kann der Kläger im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision nicht gehört werden. Im Übrigen wurden die schriftlichen Äußerungen der Richter in der mündlichen Verhandlung verlesen. Damit hat das FG dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt. Denn es ist Sache des Klägers, sich durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen.
4. Die vom Kläger erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist ebenfalls nicht hinreichend begründet.
a) Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind u.a. darzulegen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637; , BFH/NV 2003, 640).
b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Er weist darauf hin, er habe in seinen vorbereitenden Schriftsätzen zahlreiche Beweisanträge gestellt, insbesondere zu den ausschlaggebenden Fragen, dass die geschäftlichen Vereinbarungen zwischen ihm (dem Kläger) und den Gesellschaften X und Y keine Scheingeschäfte gewesen seien, die Gesellschaften sehr wohl eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hätten und deshalb nicht als Domizilgesellschaften angesehen werden könnten und er ausschließlich als Generalvertreter der Firmen X und Y tätig gewesen sei und damit auch nicht als Hintermann im Sinne eines wirtschaftlichen Eigentümers angesehen werden könne. Insgesamt habe er 15 Zeugen benannt, so u.a. den Treuhänder der X, Herrn C, des Weiteren die Herren D und E. Ferner habe er beantragt, ihn als Beteiligten zu vernehmen.
aa) Herrn E habe er mit Schriftsatz vom als Zeugen benannt und hierbei darauf hingewiesen, dass im Herr E als hinter der X stehend bezeichnet worden sei. Dies schließe aus, dass er —der Kläger— wirtschaftlicher Eigentümer der X sei.
Damit hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass das FG einen Beweisantrag übergangen hat. Er trägt weder vor, zu welchen Tatsachen er Herrn E als Zeugen benannt hat, noch was der Zeuge voraussichtlich im Falle seiner Vernehmung bekundet hätte. Im Übrigen hat der Kläger in diesem Schreiben keinen Antrag auf Vernehmung Herrn E gestellt, sondern lediglich auf das Urteil des FG Nürnberg verwiesen.
Das FG musste auch nicht allein aufgrund dieses Vortrages von sich aus Herrn E als Zeugen vernehmen. Es konnte sich vielmehr auf die Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen (BfF) stützen, nach der sowohl X als auch Y reine Domizilgesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeiten seien, zumal der Kläger weder behauptet, Herr E sei sein Vertragspartner gewesen, noch erläutert hat, wie sich die geschäftliche Zusammenarbeit im Einzelnen gestaltet haben soll.
bb) Auch hinsichtlich der Zeugen D und C ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, welche ermittlungsbedürftigen Tatsachen er in seinen Schriftsätzen unter Beweis gestellt haben will, sondern nur welche Schlussfolgerungen sich aus den Zeugenvernehmungen ergeben hätten, nämlich dass die Geschäfte mit X und Y keine Scheingeschäfte gewesen seien und er nur als Generalvertreter dieser Firmen gehandelt habe. Er trägt auch nicht vor, was die Zeugen bei ihrer Vernehmung voraussichtlich ausgesagt hätten und inwieweit diese Aussagen geeignet gewesen seien, zu einer anderen Entscheidung des FG zu führen. Der Kläger meint lediglich, dass das FG sich nach der Zeugenvernehmung voraussichtlich seiner Einschätzung angeschlossen hätte, dass er nicht wirtschaftlicher Eigentümer der X und Y gewesen sei.
Im Übrigen hätte der Kläger die beiden Zeugen mit Wohnsitz im Ausland in der mündlichen Verhandlung stellen müssen. Da die Zeugen hauptsächlich zu der Behauptung des Klägers gehört werden sollten, die Firmen X und Y seien tatsächlich keine Domizilgesellschaften, sondern hätten eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, machte der Kläger einen Sachverhalt geltend, der sich auf einen ausländischen Staat bezog. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) trifft die Beteiligten bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese haben die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, wenn ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge im Ausland bezieht. Nach allgemeiner Ansicht sind deshalb im Ausland lebende Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen (z.B. , BFH/NV 1988, 12; BFH-Beschlüsse vom IV B 50/93, BFH/NV 1994, 449, und vom I B 48/97, BFH/NV 1999, 506).
cc) Soweit der Kläger geltend macht, er hätte als Beteiligter vernommen werden müssen, trägt er schon nicht vor, zu welchen streitigen Tatsachen er sich geäußert, was er ausgesagt hätte und warum dies vom Rechtsstandpunkt des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Im Übrigen ist die Beteiligtenvernehmung nur ein letztes Hilfsmittel. Sie kann unterbleiben, wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195; Beschlüsse vom IV B 98/97, BFH/NV 1999, 800, und vom I B 78/94, BFH/NV 1995, 793). Im Streitfall geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Geschäfte, die der Kläger unter dem Namen der Firmen X und Y getätigt hat, Eigengeschäfte des Klägers sind.
Der Kläger hat unstreitig alle Geschäfte angebahnt und abgewickelt und über Geschäftskonten, auf die die Erträge aus diesen Geschäften flossen, allein oder zusammen mit seiner Ehefrau verfügt. Nach den Auskünften des BfF handelt es sich bei den Firmen X und Y um ein sog. Massendomizil. Unter derselben Anschrift firmieren 25 weitere Gesellschaften. Beide Gesellschaften hatten keine eigenen Büroräume, eigene wirtschaftliche Aktivitäten der beiden Gesellschafter waren nicht feststellbar. Für beide Gesellschaften ist der erforderliche Repräsentant C. Auf die Erkenntnisse des BfF konnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zurückgreifen (vgl. , BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658, und , BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481). Ist ein Steuerpflichtiger unter dem Namen einer ausländischen Gesellschaft im Inland gewerblich tätig, ist die bloße Behauptung, es handle sich nicht um eine Domizilgesellschaft nicht geeignet, diese Erkenntnis zu erschüttern.
5. Da die Verfahrensrügen nicht greifen, ist auch nicht ersichtlich, dass das FG den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt hat; insbesondere sind keine widersprüchlichen Verhaltensweisen des FG ersichtlich.
6. Soweit der Kläger rügt, das Urteil sei nicht hinreichend begründet (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO), weil das FG nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb es von einer Steuerhinterziehung ausgehe, macht der Kläger materielle Mängel des Urteils geltend. Wie sich aus seinem Vortrag selbst ergibt, hat das FG dargelegt, weshalb es zu der Schlussfolgerung gelangt ist, beim Kläger liege eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO 1977) vor. Ob diese Schlussfolgerung rechtlich zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Verletzung materiellen Rechts vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.). Im Übrigen ist die Schlussfolgerung des FG nicht zu beanstanden, dass derjenige, der Domizilgesellschaften einschaltet, um Eigengeschäfte zu verschleiern, vorsätzlich Steuern hinterzieht.
Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Fundstelle(n):
JAAAB-25951