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Neue Pflichten zur Rechnungserteilung und -aufbewahrung für Unternehmer und Privatpersonen
Änderung des UStG zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
++ Kernaussagen ++Durch das „Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung” vom hat der Gesetzgeber neue Pflichten zur Rechnungsausstellung und -aufbewahrung im UStG verankert, die zum in Kraft getreten sind.
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++ Kurzgliederung ++ | |||||
I. | Einführung | IV. | Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück | ||
II. | Betroffener Personenkreis | V. | Sanktionen und Inkrafttreten | ||
III. | Pflichtangaben in der Rechnung | VI. | Schlussbemerkungen |
I. Einführung
Nachdem sich die Unternehmer durch das StÄndG 2003 auf umfangreiche Änderungen bei der Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen einstellen mussten (vgl. BKK F. 6 S. 1211 ff.), hat der Gesetzgeber im Rahmen des „Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung” vom (BGBl I S. 1842) weitere Pflichten bei der Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen normiert.
Hiermit soll erreicht werden, die Schwarzarbeit insbesondere in der Bauwirtschaft einzudämmen, da die Vermutung besteht, dass in dieser Branche eine nicht unerhebliche Zahl von Leistungen „ohne Rechnung” erbracht wird.
II. Betroffener Personenkreis
1. Rechnungsausstellungspflicht des leistenden Unternehmers
Von der...