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Die beratungs- und prüfungspraktische Relevanz der Änderungen von § 34c Abs. 1 und 6 EStG durch das StVergAbG
I. Änderungen bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuern in § 34c Abs. 1 und 6 EStG i. d. F. des StVergAbG
1. Grundsätze zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer (§ 34c Abs. 1 und 6 EStG)
Soweit ausländische Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen, ermöglicht § 34c Abs. 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die Anrechnung von im Ausland gezahlter Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer sowohl in den Fällen, in denen mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht, als auch in den Fällen, in denen ein DBA die Anrechnungsmethode vorsieht und in diesem Zusammenhang auf die inländischen Anrechnungsvorschriften verweist (§ 34c Abs. 6 EStG).
Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG ist die der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer, die von einem ausländischen Staat auf aus diesem Staat bezogene Einkünfte erhoben worden ist, auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (länderbezogener Anrechnungshöchstbetrag oder „per country limitation”). Die Formulierung „[. . .] zu einer der deutschen Steuer entsprechenden Steuer herangezogen [. . .]” ist als Auferlegung der Steuer durch Gesetz im Ausland zu verstehen (Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a. a. O., § 34...