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Gewerberecht | Mitteilung von Daten aus Gewerbeanzeigen
Ist nicht ersichtlich, dass eine Behörde künftig generell oder in ganz bestimmter Weise Auskunft über Daten des Betroffenen aus seiner Gewerbeanzeige unter Verletzung von Rechtsvorschriften an Private geben wird, besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nur dann, wenn das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen in der Vergangenheit verletzt wurde und weitere Rechtsverletzungen drohen. Stellt eine Behörde klar, dass Auskunftsersuchen (auch in Zukunft) nur schriftlich beantwortet, dabei das jeweils erforderliche Interesse des Gesuchstellers geprüft und personenbezogene Daten nicht ungefragt übermittelt werden, kann von einer Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO kommt als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten...