Überlassung eines PKW zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter
1. Überlassung durch eine Personengesellschaft an einen Gesellschafter
Überlässt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter einen PKW, den dieser sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, hängt die umsatzsteuerliche Beurteilung davon ab, ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob der Gesellschafter Unternehmer ist.
In aller Regel hat der Gesellschafter die private Nutzung des PKW zu bezahlen, z. B. durch Belastung seines Verrechnungskontos. Die Überlassung erfolgt dann entgeltlich. Hinsichtlich der Privatfahrten liegt eine Vermietung des PKW durch die Gesellschaft an den Gesellschafter vor. Ist das Entgelt niedriger als die Mindest-Bemessungsgrundlage, ist diese anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG, Abschnitt 158 Abs. 1 Beispiel 1 UStR 2000). Der Gesellschaft steht der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des PKW zu. Die Einschränkung nach § 15 Abs. 1b UStG bis zum greift nicht, weil die Gesellschaft den PKW in vollem Umfang für unternehmerische Zwecke nutzt.
Ist kein Entgelt vereinbart und ist der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft nicht unternehmerisch tätig (weder als Geschäftsführer der Gesellschaft noch durch andere Leistungen an die Gesellschaft), kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Gesellschafter den PKW unentgeltlich für seine privaten Zwecke nutzt. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor. Die Gesellschaft kann den PKW ihrem Unternehmen nur zuordnen, wenn er neben der Überlassung mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Der Vorsteuerabzug steht ihr bis zum nach den Regeln des § 15 Abs. 1b UStG zu (vgl. dazu OFD Hannover S 7300 – 1065 – StH 444/S 7300 – 472 – StO 353 vom , USt-Kartei S 7303b Karte 1 zu § 15 Abs. 1b UStG). Dann ist die unentgeltliche Überlassung an den Gesellschafter keine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG). Ab dem richtet sich der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG; die unentgeltliche Überlassung ist als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
Erbringt der Gesellschafter steuerbare sonstige Leistungen an die Gesellschaft, z. B. als Architekt, Vermieter oder Geschäftsführer (s. BMF-Schreiben IV B 7 – S 7100 – 246/03 vom , BStBl 2003 I S. 240), ist von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen (§ 3 Abs. 12 UStG). Das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung besteht in einem Teil der Dienstleistung des Gesellschafters (§ 10 Abs. 2 UStG). Die Rechtsfolgen zur Bemessungsgrundlage, zum Vorsteuerabzug beim Gesellschafter und bei der Gesellschaft ergeben sich aus Tz. 2 bis 4 OFD Hannover S 7300 – 1034 – StH 542/S 7100 – 445 – StO 355 vom , USt-Kartei S 7100 Karte 38 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Überlassung eines PKW zur Nutzung an freie Mitarbeiter).
2. Überlassung durch eine Personengesellschaft an ihre Komplementär-GmbH
Überlässt eine Gesellschaft ihrer Komplementär-GmbH einen PKW und wird der PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH für berufliche und private Fahrten genutzt, gelten für das Verhältnis Gesellschaft → GmbH die Ausführungen zu 1. entsprechend.
Für das Verhältnis GmbH → Gesellschafter-Geschäftsführer wird auf
– S 7100 – 421 – StO 355 – |
– S 7100 – 1010 – StH 533 – |
3. Überlassung durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft
Die Beurteilung der PKW-Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft ist in Abschnitt 6 UStR 2000 geregelt.
OFD Hannover v. - S 7100 - 421 - StO 351S 7100 - 1010 - StH 446
Fundstelle(n):
WAAAB-25724