Überlassung eines PKW an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zur privaten Nutzung
Allgemeines
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH selbstständig oder als Arbeitnehmer führt. In der Regel wird er Arbeitnehmer sein ( EFG 2004 S. 539, Revision anhängig unter V R 20/03; BStBl 2004 I S. 240 Tz. A 1 2. Absatz).
1. Gesellschafter-Geschäftsführer ist Arbeitnehmer
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH, dann überlässt die GmbH ihm den PKW in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet wird (Tz. 4.1 des BStBl 2000 I S. 819). Das ist der Fall, wenn die PKW-Überlassung nach lohnsteuerlichen Grundsätzen Arbeitslohn ist. Empfängt der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW-Überlassung dagegen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Umsatzsteuerrechtlich ist dann eine unentgeltliche Wertabgabe gegeben (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG) bzw. für Zeiträume vor dem ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW nur zu 50 v. H. zulässig (s. Tz. 2.3).
2. Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Sind mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Voraus klare und eindeutige Vereinbarungen über die PKW-Überlassung zur privaten Nutzung getroffen, dann ist die PKW-Überlassung Arbeitslohn. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Tz. 4.1, 4.2.1. des a. a. O.).
Sind mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zwar keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen über die PKW-Überlassung zur privaten Nutzung getroffen, hat die GmbH die PKW-Überlassung jedoch als Arbeitslohn behandelt, d. h. hat sie Lohnsteuer einbehalten, ist die PKW-Überlassung als Arbeitslohn zu beurteilen. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (s. Tz. 2.1).
Liegen keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor und hat die GmbH aus der PKW-Überlassung keine Folgerungen gezogen, d. h. hat sie weder Lohnsteuer einbehalten noch das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet, dann liegt hinsichtlich der PKW-Überlassung eine vGA vor. Für Zeiträume vor dem ist der Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 Abs. 1b UStG 1999 möglich (vgl. dazu OFD Hannover S 7300 – 1065 – StH 444/S 7300 – 472 – StO 353 – vom , USt-Kartei S 7303b Karte 1 zu § 15 Abs. 1b UStG). Eine unentgeltliche Wertabgabe ist nicht zu besteuern (Tz. 2.1 des a. a. O.). Für Zeiträume nach dem richtet sich der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der ab geltenden Fassung. Die PKW-Überlassung unterliegt dann als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Liegen keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor und belastet die GmbH das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, dann überlässt sie den PKW außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer (keine vGA). Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche sonstige Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) vor. Die Bemessungsgrundlage ist ggf. auf die mit der PKW-Nutzung verbundenen vorsteuerbelasteten Kosten aufzustocken (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Abschnitt 158 Abs. 1 UStR).
3. Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Sind mit einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Vereinbarungen getroffen, dann ist die PKW-Überlassung Arbeitslohn. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Tz. 4.2.1 des a.a.O.).
Auch wenn mit einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine Vereinbarungen getroffen worden sind, die GmbH die PKW-Überlassung jedoch als Arbeitslohn behandelt hat, d. h. Lohnsteuer einbehalten hat, ist die PKW-Überlassung als Arbeitslohn zu beurteilen. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (s. Tz. 3.1).
Arbeitslohn ist auch dann gegeben, wenn keine Vereinbarungen vorliegen und die GmbH aus der PKW-Überlassung auch keine Folgerungen gezogen hat, d.h. sie weder Lohnsteuer einbehalten noch das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet hat. In diesen Fällen ist umsatzsteuerrechtlich jedoch zu prüfen, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche PKW-Überlassung vorliegt (Tz. 4.2.1. des a.a.O.).
Liegen keine Vereinbarungen vor, belastet die GmbH jedoch das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, dann überlässt sie den PKW außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer (keine vGA). Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche sonstige Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 und 1999) vor. Die Bemessungsgrundlage ist ggf. auf die mit der PKW-Nutzung verbundenen vorsteuerbelasteten Kosten aufzustocken (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Abschnitt 158 Abs. 1 UStR).
4. Gesellschafter-Geschäftsführer ist Unternehmer
Erbringt der Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Geschäftsführung ausnahmsweise selbständig eine sonstige Leistung gegen Entgelt an die GmbH ( a. a. O.), handelt er als Unternehmer.
Entrichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer für die private Nutzung des PKW ein Entgelt, liegt hinsichtlich der Privatfahrten eine Vermietung des PKW durch die GmbH an ihn vor. Ist das Entgelt niedriger als die Mindest-Bemessungsgrundlage ist diese anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG, Abschnitt 158 Abs. 1 Beispiel 1 UStR 2000). Der GmbH steht der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des PKW zu. Die Einschränkung nach § 15 Abs. 1b UStG bis zum greift nicht, weil die Gesellschaft den PKW in vollem Umfang für unternehmerische Zwecke nutzt.
Entrichtet der Gesellschafter für die private Nutzung des PKW kein Entgelt, ist von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen (§ 3 Abs. 12 UStG). Das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung besteht in einem Teil der Dienstleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers (§ 10 Abs. 2 UStG). Die Rechtsfolgen zur Bemessungsgrundlage, zum Vorsteuerabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer und bei der GmbH ergeben sich aus Tz. 2 bis 4 OFD Hannover S 7300 – 1034 – StH 542/S 7100 – 445 – StO 355 vom , USt-Kartei S 7100 Karte 38 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Überlassung eines PKW zur Nutzung an freie Mitarbeiter).
OFD Hannover v. - S 7100 - 421 - StO 355S 7100 - 1010 - StH 533
Fundstelle(n):
MAAAB-25723