OFD Frankfurt am Main - S 7168 A - 42 - St I 2.30

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Sportanlagen

Bezug:

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1.1

Der  – (BStBl 2001 II S. 658) entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG fällt.

Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen aufzuteilen ist in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen, aufgegeben und eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen.

Der BFH stellte dabei im Interesse einer einfacheren Anwendung des UStG in solchen Fällen auf die Sicht des „Durchschnittsverbrauchers” ab, dem es in erster Linie darauf ankommt, auf der Sportanlage mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen den jeweiligen Sport auszuüben. Diese ihm angebotene einheitliche Leistung des Anlagenbetreibers kann ggf. auch Zusatzleistungen (Duschen/Sauna/Ruheraum) umfassen. Es handelt sich dann nicht – auch nicht teilweise – um steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern um einheitliche steuerpflichtige Leistungen eigener Art.

Das Urteil ist nach der Veröffentlichung im BStBl (BStBl 2001 II Ausgabe Nr. 15 vom ) allgemein zu beachten; Abschnitt 86 der UStR 2000 ist insoweit nicht mehr anwendbar.

1.2

Zu den Sportanlagen zählen insbesondere (vgl. Abschn. 86 Abs. 1 Satz 6 UStR 2000):

Sportplätze und Sportstadien, Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder), Tennisplätze und Tennishallen, Schießstände, Kegelbahnen, Squashhallen, Reithallen, Turn-, Sport- und Festhallen, Mehrzweckhallen, Eissportstadien, -hallen, und -zentren sowie Golfplätze.

2 Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen

Zum Anwendungsbereich des BFH-Urteils ist das  IV B 7 – S 7100 – 77/03 – BStBl 2003 I S. 279 – ergangen.

Danach gilt insbesondere Folgendes:

2.1 Steuersatz

Die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen als einheitliche steuerpflichtige Leistung unterliegt, vorbehaltlich der Regelungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a und Nr. 9 UStG, dem allgemeinen Steuersatz. Für in diesem Zusammenhang erhaltene Lieferungen und sonstige Leistungen kann der Vorsteuerabzug – unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG – in Anspruch genommen werden (Tz. 6 des .

2.2 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Nach § 15a UStG kann zugunsten des Unternehmers, soweit dessen Eingangsumsätze nach der bisherigen Betrachtung durch bestandskräftige Steuerbescheide vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, noch eine Berichtigung des Abzuges der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge möglich sein (nachträgliches teilweises Vorsteuerabzugsrecht – Tz. 7 des .

Der nach § 15a UStG maßgebliche Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile 10 Jahre. Für jedes Jahr der Änderung innerhalb des Berichtigungszeitraums ist der ursprünglich nicht gewährte Vorsteuerabzug mit einem Zehntel nachzuholen.

Beispiel:

Investitionen in eine Sportanlage im Jahre 01, erstmalige Verwendung für unternehmerische Zwecke Anfang Januar 02. Ingesamt fielen Vorsteuerbeträge von 100.000 Euro (€) an. Davon entfielen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung 60.000 € (insoweit kein Vorsteuerabzug) und auf die Überlassung von Betriebsvorrichtungen 40.000 € (Vorsteuerabzug möglich).

Nach Änderung der Rechtsprechung im Januar 08 (nunmehr voller Vorsteuerabzug möglich) ist hinsichtlich der Vorsteuern auf die Investitionen im Beispielsfall wie folgt zu verfahren:

Im Berichtigungszeitraum (02 – 11) muss ab Eintritt der Änderung (08) für jedes Jahr der Änderung der Vorsteuerabzug in Höhe eines Zehntels von 60.000 € nachgeholt werden, für die Jahre 08 – 11 also insgesamt 24.000 €.

2.3 Übergangsregelung

Hinsichtlich der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen ist das Gesetz zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen vom ergangen und im BGBl 2002 I S. 3441 bzw. BStBl 2002 I S. 865 veröffentlicht worden.

In § 27 UStG ist dadurch nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt worden, der mit Wirkung vom in Kraft tritt:

  • Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

Diese Übergangsregelung ist durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen vom (BGBl 2004 I S. 601 – im BStBl bisher noch nicht veröffentlicht) bis zum verlängert worden.

2.4 Wahlrecht des Unternehmers

Ein Unternehmer, der mehrere Sportanlagen vermietet, muss sein Wahlrecht in einem Besteuerungszeitraum nicht einheitlich für alle Sportanlagen ausüben. Vielmehr kann der Unternehmer die Umsätze aus dem Betrieb einer Sportanlage nach den Grundsätzen des ) insgesamt als steuerpflichtig behandeln, die Umsätze aus dem Betrieb einer anderen Sportanlage aber weiterhin nach Abschnitt 86 UStR 2000 aufteilen (Tz. 8 des .

2.5 Endnutzer und Nutzungsabsicht

Es ist nicht entscheidend, ob der Benutzer eine Privatperson oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für unternehmerische oder private Zwecke verwendet. Auf die Dauer des Vertragsverhältnisses kommt es insoweit nicht an (Tz. 10 des .

Wie in allen Fällen ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Nutzungsüberlassung maßgeblich, was Vertragsgegenstand ist und in welchem Umfang der Leistungsempfänger den Vertragsgegenstand nutzen darf und will. Dies bestimmt in erster Linie den Gehalt der Leistung. Wenn die Nutzungsabsicht mit der einer sportlichen Nutzung durch einen Endverbraucher vergleichbar ist, liegt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor.

2.6 Anwendungsbereich des )

Die Grundsätze des , a.a.O.) gelten nicht nur für die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (Tz. 15 des .

Bei der Nutzungsüberlassung anderer Anlagen mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen beurteilt sich daher die Leistung ebenfalls aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung der vorgesehenen Art der Nutzung, wie sie sich aus Unterlagen des leistenden Unternehmers (z.B. aus dem Mietvertrag) und hilfsweise aus der Ausstattung der überlassenen Räumlichkeiten ergibt. Dies gilt beispielsweise bei der Nutzungsüberlassung von Veranstaltungsräumen an einen Veranstalter für Konzerte, Theateraufführungen, Hochzeiten, Bürger- und Vereinsversammlungen und sonstige Veranstaltungen (Tz. 16 des .

– 42 – St I 22 – (USt-Kartei OFD Ffm § 4 Nr. 12 – S 7168 – Karte 6) ist durch diese Rdvfg. überholt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7168 A - 42 - St I 2.30

Fundstelle(n):
EAAAB-25568