Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2295 A - St 33 3 S 2295 A - St 32 3

Luxemburgische Elternurlaubsentschädigung unterliegt in Deutschland nicht dem Progressionsvorbehalt

Auf Bundesebene wurde die Frage erörtert, ob die von der luxemburgischen Kasse gezahlte Elternurlaubsentschädigung (luxemburgisches Erziehungsgeld) in Deutschland dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist.

Der Erörterung lag folgender Einzelfall zugrunde:

Eine verheiratete Steuerpflichtige wohnte mit ihrer Familie in Deutschland, wo sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Bis zur Geburt ihres Sohnes übte sie ausschließlich in Luxemburg eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Im Rahmen des Teilzeit-Elternurlaubs wurde ihr von der luxemburgischen Kasse (Caisse nationale des prestations familiales) für zwölf Monate eine Elternurlaubsentschädigung gewährt. Es stellt sich die Frage, ob das Finanzamt die Zahlung bei der Veranlagung im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen hat.

Nach dem Ergebnis der Erörterung auf Bund-/Länderebene sind vergleichbare inländische Leistungen nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei gestellt. Sie werden nicht zur Erhöhung des Einkommensteuertarifs herangezogen.

Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist aus EU-rechtlichen Sicht als unzulässige Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 39 EG-Vertrag zu werten (EuGH, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. 1995, 1-4921 Rn. 96). Dieser Grundsatz findet auch im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Einkommen Anwendung, da das Freizügigkeitsrecht andernfalls nicht seine volle Wirkung entfalten könnte.

Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist daher in vergleichbaren Fällen unzulässig.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2295 A - St 33 3S 2295 A - St 32 3

Fundstelle(n):
WAAAB-25562