Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz auf Einkünfte leitender Angestellter bei Arbeitsausübung außerhalb der Schweiz
Bezug:
Das FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg hat im Urteil vom Az.: 11 K 125/99 (EFG 2003 S. 1459 ff.) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei Einkünften von leitenden Angestellten i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, die auf eine Tätigkeit außerhalb der Schweiz entfallen, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode anzuwenden ist (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz). Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der BFH zwischenzeitlich als unzulässig verworfen (Beschluss vom Az.: I R 49/03).
Der BFH hat bereits im Urteil vom Az.: I R 53/02 (BFH/NV 2004 S. 247) die Auffassung vertreten, dass die Anrechnungsmethode gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz auf Einkünfte von Bordpersonal i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz (hier: Binnenschiffer) anzuwenden ist, wenn die Tätigkeit außerhalb der Schweiz ausgeübt wird.
Aufgrund der vor dem BFH anhängigen Verfahren wurde bisher in gleichgelagerten Fällen Ruhen des Einspruchsverfahrens und i.d.R. Aussetzung der Vollziehung gewährt (vgl. o.g. Verfügungen vom und ). Im Hinblick auf das ergangene FG- und das BFH-Urteil ist, die Bearbeitung der Besteuerungsfälle wieder aufzunehmen. Als Arbeitshilfe wurde in der Anlage ein Musteranschreiben beigefügt.
Die Bezugsverfügungen vom und sind insoweit überholt. Die Karte im Grenzgängerhandbuch (Fach A Teil 2 Nr. 10) wird bei der nächsten Ergänzungslieferung entsprechend geändert.
Diese Verfügung wird in die juris-Dokumentation aufgenommen.
Musteranschreiben
Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz auf Einkünfte leitender Angestellter bei Arbeitsausübung außerhalb der Schweiz
Einspruch/Einsprüche gegen den Einkommensteuerbescheid …
Sehr geehrte…
Der/die o.g. Einspruch/Einsprüche ruht/ruhen bisher im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen I R 49/03 beim BFH anhängige Revisionsverfahren. Die Revision wurde zwischenzeitlich als unzulässig verworfen. Die Vorinstanz hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei Einkünften von leitenden Angestellten i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, die auf eine Tätigkeit außerhalb der Schweiz entfallen, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode anzuwenden ist (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom Az.: 11 K 125/99 EFG 2003 S. 1459 ff.). Auch der BFH hat zur gleichgelagerten Rechtsfrage der Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz auf Einkünfte von Bordpersonal bei Arbeitsausübung außerhalb der Schweiz die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (vgl. Urteil vom Az.: I R 53/02 BFH/NV 2004 S. 247).
Daher sind die o.g. Verfahren wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Die Einsprüche haben aus den folgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Sofern Sie die Einsprüche nicht zurücknehmen wollen, bitte ich um weitere Begründung.
Begründung:
Für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten schweizerischer Kapitalgesellschaften hat die Schweiz nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz unstreitig als Quellenstaat das Recht, den gesamten Arbeitslohn zu besteuern, soweit der leitende Angestellte nicht als Grenzgänger anzusehen ist und auch alle anderen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz erfüllt sind.
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz beschränkt die Anwendung der Freistellung unter Progressionsvorbehalt ausdrücklich auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15, die für eine Tätigkeit in der Schweiz gezahlt werden. Soweit diese Bedingung nicht erfüllt ist – also für Arbeitstage, die in Deutschland oder in Drittstaaten verbracht werden – wird die Doppelbesteuerung durch Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz unter Anwendung der Anrechnungsmethode vermieden. Der Anteil der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit der leitenden Angestellten i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, der auf eine Tätigkeit außerhalb der Schweiz entfällt, ist daher in Deutschland zu besteuern. Die in der Schweiz auf diesen Teil der Einkünfte bezahlte Steuer ist gemäß § 34c EStG im Rahmen der Höchstbeträge anzurechnen. Durch die Anrechnung der schweizerischen Steuer wird die Doppelbesteuerung vermieden. Dabei sind die Einkünfte nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in einen Teil, für den die Freistellungsmethode nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz greift, und in einen Teil, für den die Anrechnungsmethode nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz greift, aufzuteilen. Eine Arbeitsausübung in der Schweiz liegt dann vor, wenn die Tätigkeit auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt wird.
Ich bitte innerhalb von vier Wochen mitzuteilen, ob Sie den Einspruch zurücknehmen oder ihn weiter begründen.
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Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 1301 A - St 334/CH
Fundstelle(n):
NAAAB-25552